ßerhalb der Kodifikation zu stehen. Gerade zur Zeit des Inkrafttretens des ABGB zeigt dies sehr deutlich die Diskussion um die Sanktion des Darlehens-Hauptstückes angesichts der damals herrschenden Inflation:42 Es wurde vorerst, im Gegensatz zum übrigen ABGB, nicht sanktioniert, weil man dachte, es könne der Inflation wegen nicht in Kraft gesetzt werden. Dem widersprach Zeiller: Das Darlehenshauptstück enthalte allgemeine Regeln, der besonderen Situation der Inflation werde man mit einerVerordnung außerhalb des ABGB Rechnung tragen. Dies geschah mit dem Finanzpatent 1811 (JGS 929/1811), welches detaillierte Vorschriften über die Rückzahlung von Darlehen angesichts der Inflation brachte. Daß diese Haltung ein legistischer Gedanke war, der dem Bestand des ABGB sehr zugute kam, erweist das bäuerliche Erbrecht.Wie erwähnt,wurde es bewußt außerhalb des ABGB geregelt, wenngleich seiner ständischen Gebundenheit und weniger seiner Veränderlichkeit wegen. Doch unterlag es auch dieser.Als man nämlich das bäuerliche Sondererbrecht 1868 abschaffte, bedurfte es keines Eingriffs in das ABGB, die Sondergesetze wurden einfach aufgehoben.DieWiedereinführung eines bäuerlichen Sondererbrechts ermöglichte ein Gesetz abermals außerhalb des ABGB, nämlich das Anerbengesetz 1889 (RGBl. 52): Als gesamtstaatliches Rahmengesetz eröffnete es den Ländern die Möglichkeit einer erneuten Einführung bäuerlichen Sondererbrechts. Die schließlich doch wieder nahezu einheitliche Regelung erfolgte mit und ab dem Anerbengesetz 1958 in gleicherWeise.Auch das Mietengesetz 1922 wurde als vorübergehende, kriegsbedingte Maßnahme angesehen, was man noch 1928 so festhielt!43 Man hoffte, daß wie die Inflation so auch die Wohnungsnot, welche seine Einführung notwendig gemacht hatte, wieder schwinden würde. Sollten sich die Regelungen des Reiseveranstaltungsvertrages im Konsumentenschutzgesetz 1979 w i l h e l m b r au n e d e r 94 42 J. Ofner (Hrsg.), Der Ur-Entwurf und die Berathungs-Protokolle des Österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, Band 2, 611ff. 43 Vgl.: A. Ehrenzweig, System des österreichischen allgemeinen Privatrechts II,Teil 1,Wien 1928, 435; genauer: Sternberg, wie Fn 37, 11ff.
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