d i e k o d i f i k at i o n u n d d i e j u r i s t e n 91 auch für Katholiken wie ausdrücklich die §§ 45f. über den Schadenersatz bei Bruch eines Verlöbnisses, dessen Abschluß nach ABGB freiwillig, nunmehr aber für Katholiken zwingend war36. Der weitaus überwiegenden katholischen Bevölkerung wegen sank das ABGB-Eherecht nahezu zur Bedeutungslosigkeit herab. Das Ehegesetz 1868 brachte ausdrücklich “Abänderungen” des ABGB (Art. II) für eine Ausnahmesituation, nämlich mit der Notzivilehe, und dann ähnlich das Ehegesetz 1870. Diese “Abänderungen” bestanden darin, daß das ABGB keine Notzivilehe kannte und für die vom Ehegesetz 1870 erfaßten Personen bisher die für Katholiken geltenden Bestimmungen des ABGB anzuwenden waren. Das Eisenbahnhaftpflichtgesetz 1869 näherte sich für seinen spezifischen Sachbereich entgegen der prinzipiellen Verschuldenshaftung des ABGB der Gefährdungshaftung an. Das Ratengesetz 1896 hob allein für Ratengeschäfte ABGB-Bestimmungen auf (§ 4): beiVerkürzung über die Hälfte keine Ausnahmen entgegen § 935 (z.B.Wert der besonderenVorliebe), zwingende dreijährige Verjährung (§ 1487) und längere Gewährleistungsfrist bei Sachmängeln entgegen § 933. Auch das Mietengesetz 1922 hob trotz seiner größeren personellen wie sachlichen Breitenwirkung die entsprechenden ABGB-Bestimmungen nicht auf. Es galt wie bis heute sein Nachfolger für die Miete speziell vonWohn- und Geschäftsräumlichkeiten37, wofür es anstelle des meist dispositiven ABGB-Rechts zwingendes Recht – einen “gesetzlichen Mietzins” und “Kündigungsbeschränkungen” – setzte, dieses aber für andere Mietverhältnisse nicht aufhob. Quantitativ allerdings reduzierte es das entsprechende ABGB-Recht zur Bedeutungslosigkeit ähnlich wie ehedem das Katholiken-Ehegesetz 1856. 36 J. F. Schulte, Erläuterung des Gesetzes über die Ehen der Katholiken im Kaiserthume Oesterreich, Prag 1857, 73, 74f. 37 Vgl. u.a. M. Sternberg, DieWohnungsgesetze,Wien 1928; Erlaß wie u. Fn 57.
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