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nem großen Geltungsbereich auf zahlreiche Länder, Nationen und damit Rechtstraditionen einerseits sowie auch auf die unterschiedlichen Stände zumindest in einzelnen Fragen Bedacht zu nehmen. Das ALR, welches vor derselben Situation stand, berücksichtige territoriale Unterschiede durch seine bloß subsidiäre Geltung, ständische Unterschiede mit seinem offen deklarierten ständischen Recht für Adelige, Bürger und Bauern und enthielt, wohl auch deshalb, Öffentliches Recht.5 Anders das ABGB.Wie erwähnt, gilt es einheitlich, d. h. nicht bloß subsidiär nach Provinzial- und Gewohnheitsrecht, auch enthält es kein offen deklariertes ständisches Recht6 und beschränkt sich auf das Privatrecht. Das Mittel des ABGB zur Bedachtnahme auf eventuell notwendige territoriale und ständische Unterschiede war und ist dieVerweisung auf andere Gesetze7.Achtzig Paragraphen des ABGB, zirka 6 Prozent, enthalten derartigeVerweisungen. Sie betreffen nicht nur Detailregelungen oder dienen bloß dem besserenVerständnis, sondern erfassen auch komplette Materien des Bürgerlichen Rechts beziehungsweise des Privatrechts wie das bäuerliche Erbrecht (§ 761), den Gesindedienstvertrag (§1172), dasWechselrecht (§1492) oder das Handelsrecht (§§ 1179, 1410). Diese Verweisungen auf außerkodifikatorisches Recht verstehen sich aus einem weiteren Charakterzug des ABGB: Es diente nicht nur der territorialen und personellen Rechtsvereinheitlichung, sondern es sollte ein Rechtslexikon sein, ein Brevier für den “gebildeten Bürger”.8 Die Verweisungen zeigen dem Benützer, daß und wo Regelungen außerhalb der Kodifikation existieren, w i l h e l m b r au n e d e r 82 5 H. Hattenhauer, Einführung, in: Ders. (Hrsg.), Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794, 2. Aufl. Neuwied etc. 1994, 19ff. 6 Sehr wohl aber in der Sache: W. Brauneder,“Allgemeines” aber nicht gleiches Recht: Das ständische Recht des ABGB, in: H. Hattenhauer – G. Landwehr (Hrsg.), Das nachfriderizianische Preußen 1786 – 1806, Heidelberg 1988, 23ff. 7 Brauneder, Kodifikation, wie Fn 4. 8 Der Rechtslexikon-Charakter wird auch durch die Marginalrubriken und das Sachregister unterstrichen:W. Brauneder, Gesetzeskenntnis und Gesetzessprache inDeutschland von 1750 bis 1850 am Beispiel der Habsburgermonarchie, in: Ders., Studien I: Entwicklung des Öffentlichen Rechts, Frankfurt am Main u.a. 1994, 534 ff.

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