geleiteten Justizrechtsreform gerieten sie wieder in Schwung.37 Mit dem 1974 in Kraft getretenen Ehegesetz38 schlug man in Liechtenstein allerdings insofern eine neue Richtung ein, als darin nicht nur schweizerisches, sondern auch wieder österreichisches Recht als Rezeptionsgrundlage herangezogen wurde. Zugleich schuf man imTrennungs- und Scheidungsrecht, wo sowohl das schweizerische als auch das österreichische Recht als zu fortschrittlich empfunden wurden, eigenständiges liechtensteinisches Recht. Bei dieser Vorgangsweise des Abwägens, welche Regelungen den speziellen Anforderungen Liechtensteins am besten entsprechen, blieb es auch bei den weiteren ABGB-Novellierungen, so hielt man sich z.B. beim Mieterschutz an das SchweizerVorbild, während man sich beim Adoptionsrecht weitgehend an den österreichischenAdoptionsvorschriften orientierte.Nachdem es auf dieseWeise zumindest partiell wieder zu einer Annäherung an Österreich und dessen Privatrechtsordnung gekommen war, entschloß man sich schließlich 1976 dazu, in jenen Teilen des Zivilrechts, in denen österreichisches Recht fortgalt, zur teilweisen Einarbeitung der drei österreichischen ABGBTeilnovellen.Auch bei der vorläufig letzten großen Privatrechtsreform, der Ehe- und Familienrechtsreform 1993, nahm man sich überwiegend das österreichische Recht zum Vorbild, was als Rückbesinnung auf die ursprüngliche Rezeptionsgrundlage verstanden werden kann. Daraus wird ersichtlich, daß sich die in den70er Jahren eingeleitete Gesetzgebungsphase generell durch eine größere Flexibilität auszeichnet, sowohl was die Herkunft des Rechts als auch was die Art undWeise der Rezeption angeht. Es wird jeweils im Einzelfall entschieden, welche der ausländischen Rechtsordnungen die adäquatere Lösung bietet, oder ob es sinnvoller ist, eigenes Recht zu schaffen. e l i s a b e t h b e r g e r 76 37 Vgl. zum Folgenden ausführlich: H. Dworak - H.J. Stotter, Die Reform des Justizrechtes in Liechtenstein, in:Liechtensteinische Juristen-Zeitung 1980/81,10ff.;Wille,Neukodifikation (wie Anm. 31), 639f. 38 Liechtenstein. LGBl. 20/1974.
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