d i e k o d i f i k at i o n u n d d i e j u r i s t e n 71 23 FürstlicheVerordnung vom16.10.1819, im vollenWortlaut abgedruckt in:W. Kundert, Liechtenstein, in:H.Coing (Hrsg.),Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte, Bd. III/2, 1982, 1828f. 24 Brauneder, 175 Jahre (wie Anm. 5), 100f. 25 Bis zur konstitutionellenVerfassung vom26.9.1862 war der Fürst der alleinige Gesetzgeber. derlich machen sollten. Sofort angepaßt wurde in der Einführungsverordnung allerdings der Name des Gesetzbuches.Als souveränes Mitglied des Rheinbundes zählte Liechtenstein nicht zu den deutschen Erbländern der österreichischen Monarchie, weshalb der territoriale Zusatz des vollen ABGB-Titels nicht zutraf. Im souveränen Fürstentum Liechtenstein hieß das Gesetzbuch daher schlicht “Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch”. Der mit der Rezeption des österreichischen ABGB begonnene Rechtstransfer gestaltete sich ab 1819 besonders intensiv, als angeordnet wurde, daß sämtliche Erläuterungen und Nachtragsverordnungen zum ABGB ohne weiteren Rechtsakt in Liechtenstein gelten sollten.23 Es handelte sich dabei um eine sogenannte “Rezeption” österreichischen Privatrechts.Auf dieseWeise wirkte der österreichische Kaiser, in dessen Namen die Regelungen erlassen wurden, zugleich als Gesetzgeber für Liechtenstein: Ein herber Widerspruch zur stets betonten Souveränität des Landes!24 Allfällige, an sich durchaus angebrachte Bedenken hinsichtlich Selbständigkeit und Unabhängigkeit des Landes verloren schon aus rein praktischen Gründen an Gewicht, weshalb man diese negierte und es bei dieser vollkommensten Form der Rezeption ausländischen Rechts mehr als 20 Jahre lang beließ. Erst 1843 kehrte man zum souveränen fürstlichen Gesetzgebungsrecht25 zurück. Es wurde angeordnet, daß nur diejenigen österreichischen Gesetze undVerordnungen in Liechtenstein in Kraft treten sollten, die zuvor auf ihreTauglichkeit für Liechtenstein geprüft und vom Landesfürsten sanktioniert worden waren. Beendet wurde also nicht die Rezeption österreichischen Rechts an sich, sondern nur die Automatik derselben. Der Unterschied zu der bis dahin praktizierten Methode der automati-
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