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d i e k o d i f i k at i o n u n d d i e j u r i s t e n 65 übertrug. Es ist heute nicht mehr nachvollziehbar, ob er diese Absichtserklärung tatsächlich in die Tat umsetzte. 5 W. Brauneder, 175 Jahre “Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch” in Liechtenstein, in: Liechtensteinische Juristen-Zeitung 1988, 94ff., hier 95. 6 Eine Landesverfassung im formellen Sinn erhielt Liechtenstein erst mit der LandständischenVerfassung von1818.Den Mitgliedsstaaten des Deutschen Bundes, dem Liechtenstein seit dessen Gründung1815 angehörte, war durch Art. 13der Deutschen Bundesakte der Erlaß einer solchenVerfassung verpflichtend vorgeschrieben worden. 7 Vgl. dazu ausführlich: E. Berger (Hrsg.), Eine Zivilrechtsordnung für Liechtenstein. Die Entwürfe des Landvogts Joseph Schuppler, 1999. 8 Vogt,Verwaltungsstruktur undVerwaltungsreformen (wie Anm. 2), 58ff. Die Stellung als souveräner Staat und das mit dem Austritt aus demVerband des Heiligen Römischen Reiches verbundene Ende der Wirksamkeit der Reichsverfassung erforderte neben der Modernisierung derVerwaltung insbesonders auch eine Erneuerung der Landesverfassung. Unter “Landesverfassung” verstand man nicht nur eineVerfassung im formellen Sinn, sondern man begriff darunter das rechtlicheVerfaßtsein des Landes schlechthin, also die gesamte Rechtsordnung des Fürstentums.5 Eine umfassende Erneuerung des Rechtsbestandes war tatsächlich notwendig, da in Liechtenstein damals noch der sogenannte “Landsbrauch” herrschte, d.h. teils mündlich überliefertes, teils schriftlich festgehaltenes, lokales Gewohnheitsrecht.6 Mit der Durchführung der geplanten umfassenden RechtsundVerwaltungsreformen wurde der im Oktober 1808 neu bestellte liechtensteinische Landvogt Joseph Schuppler beauftragt.7 Der Landvogt stand an der Spitze der Oberamtes8, also der fürstlichen Regierung inVaduz, die in Unterordnung unter die fürstliche Hofkanzlei inWien mit der Umsetzung der angeordneten Reformen vor Ort betraut war.Mit der Entsendung Schupplers, der bisher als Verwaltungsbeamter auf den liechtensteinischen Besitzungen in Mähren tätig gewesen war, sorgte Fürst Johann vorausblickend dafür, daß in Liechtenstein allfällige Emanzipationsgedanken, wie sie in Zusammenhang mit der eben erlangten Souveränität denkbar gewesen wären, gar nicht erst aufkamen.

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