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Tendenz, die Privatrechtsordnung in eine dezentralisierteWirtschaftsordnung unter Schutz und Kontrolle des Staates umzudenken. Rechtskulturell steht die darin liegende Zurückdrängung der Privatautonomie auf derselben Ebene wie die in der Politik verbreiteten Tendenz, trotz Art. 20 Abs. 2 Satz 1: Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus als Adressaten der Politik nivellierend und strukturenauflösend von der “Bevölkerung” zu sprechen. DieTatsache, daß die Europäische Gemeinschaft, auf deren Richtlinien das neue Verbraucherschutzrecht und die Zentralstellung des Verbraucherbegriffs zurückgeht75 und ihr Wirken die Rechtsanschauungen immer stärker zu prägen beginnen, wesentlich eine Marktgemeinschaft ist und, anders als die Mitgliedsstaaten, ihre Legitimation nicht von einem “Staatsvolk” ableitet. Gegenüber beiden Tendenzen ist daran zu erinnern, daß einer rechtsstaatlichen Demokratie ohne das Leitbild des in seinem eigenen Bereich grundsätzlich zur Eigenverantwortung fähigen Bürger das Fundament fehlt. Der republikanische Staat, der nach klassischer Sinngebung die Rechtsform ist, in der sich ein Volk, d. h. die Bürgerinnen und Bürger, nach dem Repräsentativprinzip als eine offene Gliederung der Menschheit selbst verwaltet, nämlich insofern es Quelle aller Gewalt ist, der exekutiven, gesetzgebenden und richterlichen, steht in Gefahr, zu einer anonymen steuernden Macht zu werden, die ihren wahren Zweck aus den Augen verliert, wenn mit der in den großen europäischen Privatrechtskodifikationen verkörpertenTradition gebrochen wird. d i e k o d i f i k at i o n u n d d i e j u r i s t e n 61 75 Vgl. die Nachweise bei Thomas Pfeiffer (oben Anm. 69) § 13 Rz 3 und 4.

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