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Goethes folgt, eine Schwäche zu sein, die spezifisch aufzutreten scheint, wenn eine Öffentlichkeit sich aus dem von unternehmerischen Erwerben und konsumierendenVerzehren geschaffenen Bannkreis geistig und kulturell nicht mehr zu lösen vermag.73 Moderne rechtliche Systemtheorien, die mit unbekümmerten Kontinuitätsbruch und einem im Lande Kants erstaunlichem Mangel an methodischer Kritik dem Recht selbst eineAutopoiesis zuschreiben, sind gegenüber dieser Schwäche keine Hilfe, sondern geeignet, die Gefahren der Desorientierung zu verstärken. Denn während die in Antike und Neuzeit begegnenden Rechtssysteme, ob religiös, skeptisch, säkularisierend oder verfassungsrechtlich konstituiert, stets den denkenden und handelnden Menschen im Mittelpunkt hielten, wird hier ein gedankliches Konstrukt zum “poetischen” Prinzip des Rechts. Das ist szientistischer Aberglaube.74 In den beiden hier als symptomatisch herausgestellten §§ 13 und 14 BGB der deutschen Privatrechtskodifikation liegt die o k k o b e h r e n d s 60 73 Goethe,“Reise in die Schweiz 1797”,Werke Insel-Ausgabe III S. 76: Den 7.August “Sehr merkwürdig ist mir aufgefallen, wie es eigentlich mit dem Publiko einer großen Stadt [Frankfurt!, O.B.] beschaffen ist. Es lebt in einem beständigenTaumel von Erwerben und Verzehren, und das, was wir Stimmungen nennen, läßt sich weder hervorbringen noch mitteilen; alleVergnügungen, selbst das Theater, sollen nur zerstreuen, und die große Neigung des lesenden Publikums zu Journalen und Romanen entsteht eben daher, weil jene immer und diese meist Zerstreuung bringen./ Ich glaube sogar eine Art von Scheu gegen poetische Produktionen, oder wenigsten insofern sie poetisch sind, bemerkt zu haben, die mir aus eben diesen Ursachen gar natürlich vorkommt. Die Poesie verlangt, ja sie gebietet Sammlung, sie isoliert den Menschen wider seinenWillen, sie drängt sich wiederholt auf und ist in der breiten Welt (um nicht zu sagen in der großen) so unbequem wie eine treue Liebhaberin.” Den 8. August: “In Frankfurt ist alles tätig und lebhaft. Ihre Zeit ist nur zwischen Erwerben und Verzehren geteilt, und das vielfache Unglück scheint nur einen allgemeinen Leichtsinn bewirkt zu haben.” 74 Vgl. einerseits die Aufsatzsammlung GuntherTeubner (Hrsg.), Autopoetic Law:A New Approach to Law and Society (1988), in der auch der Anreger dieser kybernetischen Systemtheorie Niklas Luhmann mit einem Aufsatz vertreten ist, andererseits die Monographie von Gunter Teubner, Recht als autopoetisches System (1989). Grundlegend ist das Postulat, daß derTräger (die “Einheit”) der Evolution nicht der Mensch oder eine menschliche Gruppe, sondern das Recht selbst als System sozialer Kommunikation ist (siehe etwa in der Monographie S. 67). Ein Grund, warum man das glauben sollte, wird nicht ersichtlich, genauso wenig, welcher Klarheitsgewinn im Großen oder Kleinen eintritt, wenn man dieses sacrificium intellectus erbringt.

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