gungen eines eigenverantwortlichen und selbstgestalteten Lebens findet, aber auch, wo nötig, Schutz vor den Übergriffen anderer, sondern der nationale, der Existenz seiner Bürger Sinn und Ordnung vermittelnde Macht- und Gesetzgebungsstaat. Die von Anfang an unruhige und schließlich mitsamt dem Gemeinwesen in eine moralische Katastrophe mündende Geschichte des BGB in der ersten Hälfte des 20. Jh. steht insofern im Zeichen eines privatrechtsfremden Etatismus. Dies erklärt auch die überragende Bedeutung der privatrechtlichen Grundrechte des Grundgesetzes von 1949: Sie bedeuteten mehr als eine Rückkehr zu den Grundlagen des BGB. Durch sie wurden vielmehr das erste Mal in der Geltungsgeschichte des BGB der für das Privatrecht und von getragen auch für das Verfassungsrecht grundlegende Gedanke klarstellt, das Freiheit etwas ist, das den Bürger und Menschen zukommt, während der Staat als Rechtsstaat grundsätzlich nicht “frei”, sondern durch Recht und Gemeinwohl gebunden ist. Das herannahende 100jährige Jubiläum des BGB hat mir die Gelegenheit geboten, auf diese Zusammenhänge in einer besonderen Untersuchung näher einzugehen, auf die ich hier verweisen kann.68 An dieser Stelle möchte ich daher nur noch kurz, wie eingangs angekündigt, auf eine ganz andere Gefährdung der im BGB bewahrten Privatsrechtsordnung hinweisen, die aus dem im augenblicklichen Weltzustand so übermächtigen wirtschaftlichen Paradigma folgt und die über die Mittel des Gesetzgebungsstaat etatistische Denaturierungen des Privatrechts ganz neuer Art hervorzubringen droht. Sie steht in ihren ersten Anfängen, hat aber bereits deutliche Spuren hinterlassen. Das BGB ist, wie angesichts der Tradition, in der es steht, nur selbstverständlich, um die menschliche Person zentriert und entd i e k o d i f i k at i o n u n d d i e j u r i s t e n 55 68 “Das Privatrecht des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs, seine Kodifikationsgeschichte, seinVerhältnis zu den Grundrechten und seine Grundlagen im klassischenrepublikanischenVerfassungsdenken”, in: Okko Behrends/Wolfgang Sellert, Der Kodifikationsgedanke und das Modell des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) (2000) S. 9-82.
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