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noch spürbar, zugleich aber die Schwelle zur vollständigen Resäkuralisierung des klassischen Rechtsbildes bereits überschritten. Am Ende dieser Phase war es dann inbesondere Jherings Werk, das mit seiner Deutung des Rechts als eines gedanklich beherrschbaren, vom Menschen zu verantwortenden, in steter Erneuerung und Entwicklung freiheitliche Ordnungen erhaltenen und schaffenden Systems sozialen Zusammenlebens diese Entwicklung zu ihrem Höhepunkt führte, mit großer Wirkung insbesondere auf die Auslegungsgeschichte des das Römische Privatrecht ablösenden Bürgerlichen Gesetzbuches.66 Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch vom18.August 1896, das heute, nachdem es zum1.1. 1900 in Kraft getreten ist, in der Fassung der Bekanntmachung vom02. Januar 2002 vorliegt, realisierte als späte Frucht der Historischen Rechtsschule die Kodifikationsmöglichkeit, die Savigny nicht ausgeschlossen, aber in Zeiten, in denen die Rechtswissenschaft ihre Aufgabe erfüllt, für unnötig gehalten hatte: Nur alsVorsorge solcher glücklichen Epoche für spätere schwächere Zeiten schien sie ihm sinnvoll.67 Das BGB wurde allerdings unterVorzeichen erarbeitet und in Kraft gesetzt, welche die Grundwerte der Historischen Rechtsschule längst hatten zurücktreten lassen. Oberstes Prinzip des Rechts waren im Deutschen Reich von 1871 nicht mehr der Mensch und Bürger, der im Privatrecht vor allem die Bedino k k o b e h r e n d s 54 66 Vgl. dazu Jhering selbst in seiner, von mir herausgegebenen Wiener Antrittsvorlesung Ist die Jurisprudenz eineWissenschaft?, Göttingen 1998 und die diese Erstausgabe begleitenden Erläuterungen. 67 Vgl. Savigny, Vom Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (1814) S. 22 ff., 26. di e ge fährdung de r individue llen pe r son durch den wi rtschaftl ichen funkt ionsträge r in de r letzten kodi f ikat ions schicht de s deutschen bgb TEIL I I

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