entwürfen steckt, die dieses Resultat hervorgebracht haben. Zum anderen macht sie deutlich, daß es immer darum gegangen ist, auf den verschiedenen Entwicklungsstufen von Wirtschaft und Gesellschaft eigenverantwortliche Privatrechtssphären zu organisieren. Am Anfang steht das Vindikationsmodell der Gens, das als Recht der Quiriten auf die sich bildende Rechtsordnung der Stadt Rom übertragen worden ist.31 In ihm geht es darum, die soziale Ordnung des Zusammenlebens zur Sicherung des Götterfriedens, der in der Qualität des Ius gesicherten pax deum, zu erhalten. In dieser Ordnung liegt fast der gesamte Kosmos des Privatrechts – abgesehen vom späteren Verkehrsrecht des vorklassischen ius gentium– bereits in klarer Form ausgebildet vor. Zentralfigur ist erst in den frühen Agrarsiedlungen Latiums der *ven, der Genosse, später der Quiris, erst das Mitglied des Quirinalbundes, dann Bürger der expandierenden Stadt Rom. Die Zwölftafeln sind das späte Gesetzbuch dieses Modells. Seine Bedeutung besteht darin, das Vindikationsmodell von agrarischen auf stadtzentrierte Verhältnisse übertragen zu haben. Auf diese mehrere Jahrhunderte dauernde Epoche geht z.B. der für das römischeVermögensrecht so bestimmende Gegensatz von dinglichen Rechten und Forderungen zurück32, einerseits die mit derVindikation geltend gemachten Eigentums- und Servitutenrechte, andererseits die Personalhaftung verfolgenden Obligationen, aber auch die zentralen Institute des Familienrechts. Das Freiheitsprinzip dieser Ordnung galt zunächst dem für seine Landstelle verantwortlichen Landwirt in einer Dorfschaft, später o k k o b e h r e n d s 34 31 Vgl. dazu und zum folgenden die rechtsgeschichtlichen Epochenbildungen in meinem Beitrag ‘DerVertragsgedanke im römischen Gesetzesbegriff. Der erfragteWille derWehrgemeinde, die Fortbildung der Rechtsordnung durch die Bürgervertretung und die Ideologie des Gesetzgebungsauftrags’, in Behrends/Starck (Hrsg.), Gesetz und Vertrag II, 11. Symposion der Göttinger Akademie-Kommission “Die Funktion des Gesetzes in Geschichte und Gegenwart (2oo4) S. 9-90. 32 Vgl. Savigny, Vom Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung undWissenschaft (1814) S. 66“Bekanntlich beruht .. das Römische Vermögensrecht auf zwey Grundbegriffen, der dinglichen Rechte nämlich und der Obligationen, und jeder weiß, wie viel die Römer mit der Schärfe und Bestimmtheit dieser Begriffe ausrichten.”
RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=