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ist, aus der die übrigen Rechtsquellen fließen, fußt auf Normbildung durch Handlung. Besonders feste und verbreitete Handlungsmuster können, wenn sie von der opinio juris necessitatis umfasst sind, zu rechtlichen Geboten führen, die sogar die Anwendung dispositiven Rechts ausschließen können. In weiter entwickelten Rechtssystemen ist die gewohnheitsrechtliche Rechtsbildung jedoch von der Gesetzgebung verdrängt, die “durch die Organe fortschreitet, die für diesen Zweck besonders eingesetzt sind, oder sich die Macht genommen haben, im Gebiet des Staates zu entscheiden und festzustellen, was Recht sein soll.”50 ImVerhältnis zum abstrakten Charakter der Gesetzgebung “vervollständigt und komplettiert [die Rechtsprechung der Gerichte] die Gesetzgebung und das Gewohnheitsrecht dadurch, dass sie die Bedingungen für deren Anwendbarkeit untersucht und auch Regeln auf den Gebieten hinzulegt, zu denen die anderen mit ihren Bestimmungen nicht vorgedrungen sind”,51 während “die rechtliche Theorie oder Doktrin versucht, die rechtlichen Gebote zu deuten und systematisch zu entwickeln, was im Rechte Einheit sei, und dadurch Feste und Begrenzung für die auf andereWeise entstandenen rechtlichen Gebote gibt, als auch Hinweise auf Rechtssätze, die nicht auf andereWeise hervorgekommen sind.”52 Werden die Rechtsquellen auf diese Weise beschrieben, ist es offensichtlich, dass das endliche Resultat keine hierarchische Rechtsquellenlehre sein kann. Nordling stellte auch fest, dass “[e]ine solche Aufstellung besonderer, nebeneinander stehender Quellen der Rechtsbildung den Fehler hat, dass man dadurch kein Gefühl für die Einheit in der Rechtsbildung bekommt, obwohl eine solche Einheit wohl doch existieren muss.”53 Die Einheit in den Rechtsquellen besteht in einem über Zeit und ma r i e s a n d s t r ö m 264 50 Nordling, Ernst Viktor, Anteckningar efter professor Ernst Viktor Nordling i Svensk civilrätt. Allmänna delen, ht 1877-vt 1879, Upsala 1882, S. 26. 51 A. a. O., ibidem. 52 A. a. O., ibidem. 53 A. a. O., S. 27.

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