Studien selber schien abzunehmen. Diese negativen Konsequenzen des Gesetzes von 1734 prägten die Juristenausbildung während der zweiten Hälfte des 18. und den ersten Jahrzehnten des 19. Jahrhunderts. Die Ausbildung begnügte sich damit, die Studenten mit knappen Erläuterungen zu den verschiedenen Abschnitten des Gesetzes zu versehen „ohne dass die Studierenden jemals einen Begriff der Jurisprudenz als Wissenschaft bekamen.”38 Diese besorgniserregende Situation bestand bis 1835, als eine “wirkliche Reform” geschah und “eine neue Epoche in der Geschichte des juristischen Unterrichts” eingeleitet wurde. Im Sommersemester 1835 begann Carl Johan Schlyter, der den Ruf nach Uppsala als außerordentlicher Professor bekommen hatte, seineVorlesungen in der Rechtsgeschichte desVaterlandes: Zwar galten SchlytersVorlesungen nur der schwedischen Rechtsgeschichte, aber im Einklang mit dem Programm der historischen Rechtsschule galt der Unterricht eher der Entwicklung des geltenden Rechts als derVergangenheit an sich. ErnstViktor Nordling, Professor in römischem Recht, juristischer Enzyklopädie und Rechtsgeschichte, beschrieb seinenVorgänger als den Mann, der “den Weg für einen wahreren Begriff des Rechts”40 freigemacht habe. Fast gleichzeitig begann außerdem Universitätsadjunkt Pehr Erik BergfalkVorlesungen über die wirtschaftliche Rechtsgelehrtheit auf eine Weise zu halten, die von der überbrachten abwich. Er ordnete diesen Teil des Rechts durch weitschweifende historische Untersuchungen in ein systematima r i e s a n d s t r ö m 258 “Durch ihn erhielten die juristischen Studien neuen Leben, das Interesse für unser geltendes Recht wuchs zugleich man lernte, in unseren älteren Gesetzen die Quelle unserer existierenden Rechtsordnung zu sehen, und dass die Geschichte des Rechts bei einemVolk, zugleich sie treu die Entwicklung von dessen Rechtsinstituten widerspiegelt, ein lebendes Bild des inneren Lebens des Volkes malt.”39 38 A. a. O. ibidem. 39 A. a. O., S. 14. 40 Nordling, Ernst Viktor, Om Romerska Rättens, Juridiska Encyklopediens och Rättshistoriens betydelse för Rätts-studiet, in Naumanns tidskrift 1868, S. 702f.
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