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historische Methode öffnet einenWeg zur Einsicht in das eigene – natürliche – System des Rechts. Der Gedanke derWissenschaftlichkeit ist geschichtlich immer mehr oder weniger eng an Systemvorstellungen des einen oder anderen Typs gekoppelt gewesen. Aus diesem Gesichtspunkt ist es recht natürlich, die Einheit des Rechts in der Rechtswissenschaft zu suchen. Savigny dachte jedoch an etwas ganz Besonderes. Voraussetzung dafür, dass die Rechtswissenschaft diese entscheidende Rolle im Rechtssystem würde spielen können, war nämlich, dass “die Rechtswissenschaft thut, was ihres Amtes ist, und was nur durch sie geschehen kann.”27 So war jedoch nicht immer der Fall gewesen. Eigentlich war eine mangelhafte Rechtswissenschaft die hauptsächliche Ursache für den elenden Zustand des deutschen Rechts. Auch in der schwedischen Kodifikationsdebatte war früh klar, dass die Zielsetzung des neuen Gesetzbuches – eine akzeptable Qualität der Rechtsanwendung zu erreichen – nur mit Hilfe eines einheitlichen und übersichtlichen juristischen Materials würde erreicht werden können. Es war offensichtlich, dass das Gesetz von1734, zusammen mit einer Vielfalt von authentischen Gesetzeserläuterungen, dieser Anforderung nicht entsprach. Die Gesetzeskommission, durch ihre Instruktionen beeinträchtigt, war gezwungen, die Einteilung in verschiedene Abschnitte beizubehalten und setzte ihre Hoffnung auf die materielle Einheit und Konsequenz des Gesetzestextes. Als das Kodifikationsprojekt ins Leere lief, wurde jedoch alle Hoffnung auf die einheitsschaffende Kraft der Rechtswissenschaft gesetzt. Nicht alle Formen von Rechtswissenschaft können jedoch solchen Hoffnungen entsprechen. EineVoraussetzung für eine rechtswissenschaftliche Lösung des Problems der Gerichte ist, dass Rechtswissenschaftler und Richter das Gleiche meinen,wenn sie vom Recht reden.Das ist jedoch nicht selbstverständlich. Das Interesse der Naturrechtslehrer gilt einer anderen Rechtsordnung als derjenigen, die normalerweise ma r i e s a n d s t r ö m 254 27 A. a. O., S. 68.

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