Laufe des 19. Jahrhunderts realisiert, jedoch nur schrittweise und in der Form vonad hoc-Gesetzgebung, die, im Gegensatz zu einer umfassenden Kodifikation, die Stellung der Rechtsprechung als Rechtsquelle nicht bedrohte.16 Einen typischen Ausdruck für diese Einstellung findet man in dem gnädigen Brief der Regierung vom14.April 1893, in welchem die Gesetzbereitung beordert wird, sich nur den Teilen des handelsrechtlichen Abschnittes zu widmen, der in das Gebiet des allgemeinen Privatrechts fällt und der in letzterer Zeit nicht wesentlich überarbeitet worden ist.17 Ein weiteres Indiz für die Annahme, dass der Widerstand gegen den Gesetzesvorschlag vor allen Dingen den methodologischen Konsequenzen einer Kodifikation galt, findet man in der nordischen Kodifikationsgeschichte. Der dänischeVorschlag für ein nordisches Zivilgesetzbuch, der 1899 vorgelegt wurde, wird von Zweigert-Kötz als “a bolder plan” beschrieben. Die Skepsis des schwedischen Juristenstandes gegenüber Gesetzesvorhaben dieser Größenordnung wurde von Juristen in den übrigen nordischen Ländern geteilt, da “the ambitious project of producing a civil code was shelved in favour for unifying specific areas of the law of property and obligations.”18 Das gleiche Schicksal widerfuhr demVorschlag für ein nordisches Zivilgesetzbuch Vinding Kruses. Der Kodifikationsvorschlag führte zwar zu einer Welle von nordischen Gesetzesprojekten – vor allem Dingen dem Kaufgesetz (1905) und dem Vertragsgesetz (1915) – aber nur in der Form von punktweiser Gesetzgebung. Die Vorliebe der nordischen Juristen für ad hoc-Gesetzgebung hat, nach d i e k o d i f i k at i o n u n d d i e j u r i s t e n 251 16 Obwohl unter anderen Erik Marks vonWürtemberg der historischen Rechtsschule das Epithet “gesetzgebungsfeindlich” gegeben hat, ist es offensichtlich, dass weder Savigny noch die Kritiker des schwedischen Gesetzbuchvorschlages prinzipielle Einwendungen gegen Gesetzgebung im Allgemeinen hatten. Die Kritik galt vielmehr Gesetzgebungsprojekten mit dem Ziel, andere Rechtsquellen zu ersetzen oder zu verdrängen. 17 Siehe a. a. O., S. 193. 18 Zweigert, Konrad - Kötz, Hein, An Introducton to Comparative Law, 2.Auflage, Oxford 1987, S. 291.
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