RS 23

setzeskomitees, die Rechtssicherheit dadurch zu erhöhen, dass man das schwedische Recht kodifizierte, kann dem schwedischen Richterstand nicht entgangen sein. Auch das Gesetzkomitee gab zu, dass es wahrscheinlich nicht möglich wäre, einen abschließenden Gesetzestext zu verfassen, und dass anderen Rechtsquellen eine, wenn auch begrenzte, Rolle in der Rechtsanwendung eingeräumt werden müsse. Aus der Perspektive der Gerichtsjuristen war es jedoch offensichtlich, dass die Kodifikation die Bedeutung der Praxis in der Rechtsquellenlehre mindern würde. Die Praxis würde, fürchteten die Kritiker des Gesetzbuches, in eine Rechtsquelle imVerborgenen verwandelt. Es gibt eine Reihe von Indizien, dass derWiderstand gegen das vorgeschlagene Gesetzbuch zum großen Teil ideologischer Art war. Als das Gesetzkomitee 1832 seinen Vorschlag für ein Kriminalgesetz vorlegte, war es Zeit zu handeln, wie Marks von Würtemberg es ausdrückte, denn jedeVerzögerung steigerte den Druck auf den Gesetzgeber, das Rechtssystem mit freistehenden Lösungen für die Probleme der Zeit zu versehen.15Wie sich zeigen sollte, war die Zeit jedoch noch nicht reif für eine schwedische Kodifikation. Die Prüfung des obersten Gerichtshofes dauerte und als sie endlich kam, war die dem Gesetzesvorschlag gegenüber stark kritisch. Die Gesetzesvorschläge führten zu einer Reihe verwirrter Reichstagsdebatten, die in die Auffassung ausmündeten, dass die Gesetzesreform dahingehend begrenzt werden solle, dass sie die auf verschiedene Stellen verstreuten Bestimmungen sammeln sollte. Obwohl die Gesetzesvorschläge im Laufe der Zeit ihre Aktualität verloren, bestanden viele der Probleme, die durch ein neues Gesetzbuch gelöst worden wären. Diese Fragen wurden daher einzeln behandelt und führten zu einer Reihe einzelner Gesetze,wie zum Beispiel derVerjährungsverordnung und dem Konkursgesetz. Im Großen und Ganzen wurden also die Zielsetzungen des Zivilgesetzvorschlages im ma r i e s a n d s t r ö m 250 15 A. a. O., S. 172f.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=