te einer Kodifikation, aus der niemals etwas wurde, zur Lösung des großen Rätsels der schwedischen Kodifikationsgeschichte beitragen:Warum gerade die Juristen, die von einem neuen Gesetzbuch am meisten profitiert hätten – Rechtswissenschaftler und Richter – eine so klare Aversion gegen das Projekt zeigten? Diese Angriffsweise ist in der europäischen Kodifikationsgeschichte durchaus nicht unbekannt. Friedrich Carl von Savigny, der Begründer der historischen Rechtsschule, widmete ein ganzes Kapitel inVom Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft der Frage nach der Bedeutung des Fehlens einer Kodifikation. Der tragende Gedanke in diesemAbschnitt – Was wir thun sollen wo keine Gesetzbücher sind – ist, dass das Fehlen einer Kodifikation, inVereinigung mit der Zielsetzung des Kodifikationsprojektes, einen Hinweis darauf gibt, wie ein funktionierendes Rechtssystem beschaffen sein sollte. Savigny leitete seine Analyse der Nichtexistenz einer Kodifikation damit ein, eine Diagnose des deutschen Rechtssystems zu stellen. Ein guter Zustand des Rechts fußt “erstlich [auf] einer zureichenden Rechtsquelle, dann einem zuverlässigen Personal, endlich einer zweckmässigen Form des Prozesses”8. Savigny beanstandete das deutsche Rechtssystem in sämtlichen Punkten. Die deutlichsten Mängel im Zustand des Rechts fand er jedoch im materiellen Recht: d i e k o d i f i k at i o n u n d d i e j u r i s t e n 243 “Betrachten wir nämlich unsern Zustand, wie er in der That ist, so finden wir uns mitten in einer ungeheurern Masse juristischer Begriffe und Ansichten, die sich von Geschlecht zu Geschlecht fortgeerbt und angehäuft haben.Wie die Sache jetzt steht, besitzen und beherrschen wir diesen Stoff nicht, sondern wir werden von ihm bestimmt und getrieben nicht wie wir wollen.”9 8 Savigny, Friedrich Carl von, Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft, S. 68 9 A. a. O., ibidem. ge setzge be r, ble i b ’ be i de inen le i sten!
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