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Zivilgesetzbuch – besonders derVorschlag für ein Zivilgesetz – wich in sowohl Form als auch Inhalt vom geltenden Recht ab, und der einzig vernünftige Schluss war, laut Anhörungsinstanzen, dass das Gesetzeskomitee seine Befugnisse überschritten hatte. Zu der Zeit, als das Gesetzeskomitee seine Arbeit beendet hatte und das Kodifikationsprojekt also vor derVollendung stand, wechselte der Fokus plötzlich vom Reformbedarf auf die Frage, inwieweit der Gesetzesvorschlag mit dem geltenden Recht übereinstand. Der oberste Gerichtshof scheint den letzten Nagel in den Sarg des schwedischen Kodifikationsprojektes eingeschlagen zu haben, als das Gericht erklärte, dass das Komitee in seinerVeränderung des geltenden Rechts zu weit gegangen sei. Der Reichstag beschloss daher nach einer Reihe von verwirrten Debatten, den Beschluss, das Gesetz anzunehmen, auf die Zukunft zu verschieben.Anstatt dessen rief man 1832 ein neues Komitee ins Leben, das sogenannteTableaukomitee, das zur Aufgabe hatte festzustellen, inwieweit das Gesetzeskomitee seine Befugnisse überschritten hatte. Das Tableaukomitee, das als eines der eher bizarren Phänomene in der schwedischen Rechtsgeschichte angesehen werden muss, widmete einige Jahre demVergleich – Paragraph für Paragraph – des neuen Gesetzbuchvorschlages mit dem Gesetz von 1734. Praktisch gesehen besiegelte dieVerzögerung das Schicksal der schwedischen Kodifikationsidee. Zwar wurde 1841 ein neues Komitee ins Leben gerufen, die sogenannte Gesetzesbereitung, aber, wie Marks vonWürttember es ausdrückte,“wollte man die Reform, war die Zeit dafür” schon 1832. Als der Vorschlag der Gesetzesbereitung für einen handelsrechtlichen Abschnitt 1850 vorgelegt wurde, weckte dieser wenig Aufmerksamkeit und das Projekt durfte in aller Stille sterben. Über die Jahre verloren die Vorschläge immer mehr an Aktualität. Die Zeiten änderten sich, und die Rechtsgebiete, in denen das Reformbedürfnis besonders deutlich war, wurden in einzelnen Gesetzen besonders geregelt.4 d i e k o d i f i k at i o n u n d d i e j u r i s t e n 239 4 A. a. O., S. 188

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