RS 23

Der Samen für den Niedergang und Fall des schwedischen Kodifikationsprojektes war jedoch schon gesät. Der Gesetzesausschuss des Reichstages empfahl durch seinen Sekretär Professor Holmbergson, die Gesetze zwar in ihrer äußeren Form zu vereinfachen und auch in ihrem Inhalt durch an die Bedürfnisse der Zeit angepasste Bestimmungen zu verbessern. Eine solch durchgreifende Veränderung würde doch umfassende Untersuchungen hinsichtlich der Geschichte, der Systematik und des philosophischen Grundes des Gesetzbuches erfordern.Außerdem fehlte es nach Meinung des Ausschusses zur damaligen Zeit an Leuten, die die erforderliche Gewandtheit in der Gesetzgebung hätten. Bis auf weiteres – und für einige Zukunft – wäre es daher besser, sich damit zufrieden zu geben, die verstreuten authentischen Gesetzeserläuterungen und Verordnungen zu sammeln und in eine konzise Ordnung zu bringen. Ein Komitee sollte ins Leben gerufen werden mit dem begrenzten Auftrag, an der Redaktion und derVereinfachung der Gesetze zu arbeiten.3 Die Arbeit des Gesetzeskomitees gipfelte in einem Vorschlag für einen neuen handelsrechtlichen Gesetzesabschnitt (handelsbalk; 1815), für ein allgemeines Zivilgesetz (1826) und schließlich ein Strafgesetz (1832). Als der Vorschlag für ein Strafgesetz dem Reichstag unterbreitet wurde, war es, wie Erik Marks von Würtemberg es ausdrückte, “Zeit dafür” – “falls man die Reform wolle”. Es war bald klar, dass es an diesemWillen fehlte. Die Gesetzesvorschläge wurden, obwohl das Komitee sich entschieden hatte, die Einteilung des Gesetzes in unterschiedliche Abschnitte (balkar) beizubehalten, als zu radikal angesehen. Im Anhörungsverfahren wiesen die verschiedenen Instanzen mit etwas wie Schadensfreude auf das begrenzte Mandat des Gesetzeskomitees hin. Der Grundgedanke der Reform war nach Meinung der Kritiker gewesen, das geltende Gesetz zu verbessern, nicht, es zu verändern. Der aktuelle Vorschlag für ein ma r i e s a n d s t r ö m 238 3 Siehe Marks von Würtemberg, Erik, Blick på den svenska lagstiftningen alltifrån adertonhundratalets början, in Minnesskrift ägnad  års lag, S. 145 f.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=