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nicht reifen – sie schrumpfen. Etwas Ähnliches kann man von der schwedischen Kodifikationsidee behaupten. Anfangs schienen die Aussichten für eine schwedische Kodifikation glänzend. Das schwedische Gesetzbuch von 1734 wurde schon kurz nach seiner Promulgation für veraltet erachtet. Der lakonische Stil des Gesetzestextes und dessen kasuistische Ausformung machten die Anwendung im einzelnen Falle abenteuerlich; die Gerichte mussten sich allzu häufig auf vereinzelte authentische Gesetzeserläuterungen verlassen, die das dürftige Gesetz ausfüllten. Eine Kodifikation würde, meinten dessenVerfechter, die Einheit von Rechtsprechung und Rechtswissenschaft weit besser garantieren als das Institut des référé législatif. Die Umwälzung des Staates, die 1809 die Regierung Gustaf Adolfs IV. beendete, weckte außerdem einen allgemeinen Enthusiasmus für gesellschaftliche Reformen. Im Reichstag 1809-1810 wurde daher der Vorschlag gemacht, das Gesetz von 1734 vollständig zu überarbeiten. Der Weg zu einer schwedischen Kodifikation schien offen. d i e k o d i f i k at i o n u n d d i e j u r i s t e n 237 IRGENDJ EMAND hat einmal behauptet, dass Männer 1 Savigny, Friedrich Carl von, Vom Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft, Freiburg i. B. 1892, S. 67 2 Übersetzung: Jakob Heidbrink, Universitätslektor an der Internationalen Handelshochschule in Jönköping. mar i e sandst röm “Was wir thun sollen wo keine Gesetzbücher sind”1: Zur Bedeutung des Nichtvorhandenseins2

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