d i e k o d i f i k at i o n u n d d i e j u r i s t e n 229 das Svea Oberlandesgericht abgewartet, teils, dass man den Entwurf zum Strafgesetz abgewartet hatte. Die Bearbeitung der Angelegenheit durch den Obersten Gerichtshof gibt den Eindruck, dass der Gerichtshof den gleichen Widerwillen gegen den Gesetzesentwurf hegte, wie auch das Göta Oberlandesgericht. Das allgemeine Urteil, welches aus der Stellungnahme resultiert, war äußert abwertend. Zu allererst konstatiert der Oberste Gerichtshof, dass “derzeit geltende Gesetze undVerordnungen, nicht nur in der Darstellungsweise, sondern in den meisten Fällen auch im Inhalt so umgestaltet wurden, dass sie im Entwurf des Gesetzeskomitees nicht wieder zu erkennen sind”. In Anbetracht dessen, dass das Recht seinen Ursprung in den Launen und Sitten des Volkes, als auch in den Bedürfnissen in deren historischer Entwicklung, betonte der Gerichtshof, dass es ein äußerst gefährliches Unternehmen sei, “eine derartige Umgestaltung des gesamten Gesetzes” durchzuführen.21 Diese Auffassung reimt sich gut mit der organischen Geschichtsauffassung der historischen Schule, dessen Konsequenz einAbstandnehmen von jeder durchgreifenden Kodifizierung des Rechtes ist, da diese einen Bruch mit dessen historische Kontinuität bedeutet. Das Resultat besteht in einer Fremdheit, welche äußerst negative Konsequenzen für die Rechtssicherheit bedeutet. Das Gericht macht sich in dieser Hinsicht nicht nur zum Spachrohr für die Allgemeinheit, welche sich an eine fremde rechtliche Regelung anpassen muss, die mit dessen Denkensweise, Gebräuchen und Bedürfnissen bricht, sondern auch auf die Situation des Richters muss aufmerksam gemacht werden. Die Rechtsanwendung läuft Gefahr, abenteuerlich zu werden, wenn der Richter ein völlig neues Gesetzessystem anwenden muss, das nicht von historisch gegebenen Gründen ausgeht. Im Lichte dieser Tatsachen, meinte der Oberste Gerichtshof, dass der Zivilgesetzentwurf nicht als Grundlage für ein neues Gesetzbuch dienen könnte. 21 Högste Domstolens Protocoll, vid Granskningen af Förslaget till Allmän Civil-Lag, Stockholm 1836, S. 2 f..
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