RS 23

behauptet, dass die Umgestaltung des Zivilrechts, welche eintreten sollte, wenn der Entwurf zum Gesetz erhoben werde, weder notwendig noch nützlich wäre. Es erscheint, als ob die Kritik des Göta Oberlandesgerichtes in erster Linie auf einem formellen Grund basiert. Es war von Anfang an nicht das Ziel, eine neue Kodifikation à la Code civil zu schaffen, sondern die Absicht war nur gewesen, durch eine, wenn auch umfassende, Bearbeitung des Gesetzes aus dem Jahre 1734 und von später hinzugekommenen Gesetzen, den zersplitterten Rechtszustand zu beseitigen. Die Äußerung lässt sich nicht eindeutig in das politische Diskussionsmuster der Zeit einreihen, d.h. eine liberale beziehungsweise konservative politische Argumentation. Mehrere der radikalenVorschläge des Gesetzeskomitees zur Gesetzänderung, wie z.B. gleiches Erb- und Heiratsrecht für Mann und Frau, wurden nicht kommentiert.Wie auch das schonische Oberlandesgericht, empfahl das Göta Oberlandesgericht, dass man den Entwurf des Strafgesetzes abwarten solle. Aus unbekanntem Grund wurde keine Stellungnahme des Svea Oberlandesgerichtes erhalten. Gemäß späterer Information hatte eine Begutachtung begonnen, verlief aber danach in den Sand. Ohne Zweifel ist es anmerkenswert, dass das Oberlandesgericht sich nicht gezwungen sah, der Aufforderung der Regierung, eine Stellungnahme abzugeben, Folge zu leisten. Die Passivität kann möglicherweise als ein Ausdruck für einen prinzipiellen Widerstand gegen den Zivilgesetzentwurf gedeutet werden. In der Stellungnahme, die das Oberlandesgericht im Zusammenhang mit dem Strafgesetzentwurf 1838 abgab, wird auch eine negative Haltung gegenüber dem Zivilgesetzentwurf als eine allzu eingreifende Reform angedeutet.20 Die Stellungnahme des Obersten Gerichtshofes wurde erst 1833 erhalten. Die Erklärung dafür, dass dies so lange gedauert hatte, war teils, dass man die Beurteilung des Zivilgesetzentwurfes durch c l a e s p e t e r s o n 228 20 Kongl. Maj:ts och Rikets Svea Hof-Rätts Underdåniga Utlåtande öfver Lag-Committéns Förslag till Allmän Criminal-Lag, Stockholm1839, S. 6.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=