das Resultat eines Zusammenwirkens von verschiedenen Rechtsquellen. Die Rechtsquellenlehre kann daher als ein Ausdruck für die Arbeitsverteilung zwischen den Juristen angesehen werden. Um die jeweiligen Arbeitsaufgaben zu lösen, betrachten der Gesetzgeber, der Richter und der Rechtswissenschafter das Recht aus verschiedenen Perspektiven. Die verschiedenen Sichtweisen konkurrieren nicht, sondern setzen einander voraus und ergänzen einander.Aufgrund eines politisch gegebenen Mandats verankert der Gesetzgeber Normen im Gesetzestext, der Richter wendet das Recht im einzelnen Fall an, während die Aufgabe des Rechtswissenschafters darin besteht, durch eine Bearbeitung der Rechtsquellen die systematische Einheit des Rechts aufrechtzuerhalten. Die verschiedenen juristischen Akteursgruppen können also nicht die gegenseitigen Funktionen übernehmen. Deren jeweiliger Beitrag zur Rechtsbildung ist in dieser Hinsicht exklusiv. Die Rechtsquellenlehre verdeutlicht mit anderen Worten ein subtiles und dynamisches, um nicht zu sagen dialektisches, Zusammenspiel der verschiedenen Rechtsquellen.Die Rechtseinheit wird in Wirklichkeit durch den ständig andauernden organischen Prozess realisiert, welcher dasVerhältnis zwischen den Rechtsquellen auszeichnet. Im Lichte dieser juristisch-methodologischen Sichtweise muss die Schlussfolgerung in einer skeptischenVerhaltensweise zur Kodifikation bestehen, da diese eine exklusive Rechtsquelle zu sein beabsichtigt, welche andere rechtsbildende Faktoren ausschließt. Wenn das Gleichgewicht in der Rechtsquellenlehre aufrechterhalten werden soll, meint daher Savigny, dass die Kodifikation nur als ein, wenn auch ungewöhnlich umfassendes, Gesetzgebungsprodukt aus mehreren Rechtsquellen, welche im organischenVerhältnis zu einander stehen, angesehen werden soll. c l a e s p e t e r s o n 224
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