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d i e k o d i f i k at i o n u n d d i e j u r i s t e n 217 stellen. Der freie Wille der Parteien sollte demnach konstituierend für das gesamte Privatrecht sein. Im Zivilgesetzentwurf des Jahres 1826kam auch eine neue Betrachtungsweise des Gesetzgebungsinstruments zum Ausdruck. Die durchgeführte Neuregelung des Privatrechts sollte die Gesellschaft in eine liberal emanzipatorische Entwicklung steuern. In der Begründung zum Entwurf erläuterte das Komitee auf eine offene Weise ein derartiges politisches Motiv. Das Vorbild war sicherlich der Code Civil, welcher das erste Gesetzbuch in einer standesfreien Gesellschaft war. Durch die Befestigung des Rechtsideals der liberalen Gesellschaft in einem kodifizierten Privatrecht sollte der Code Civil auch als “la vraie constitution de France” aufgefasst werden. Nicht überraschend verursachte der Zivilgesetzentwurf von1826 eine umfassende Kritik, nicht zuletzt von Seiten der Juristen. In verschiedenen Stellungnahmen und Erörterungen, darunter die Stellungnahme des Gesetzeskomitees im Zusammenhang mit dem Gesetzesentwurf, kann ein Muster entdeckt werden, welches an den so genannten Kodifikationsstreit in Deutschland von 1810-1820 erinnert. Die Hauptfiguren in diesem wissenschaftlichen Streit waren zwei Zivilrechtsprofessoren und Romanisten, nämlich A.F.J. Thibaut und F.C. von Savigny. Sie formulierten ihre Positionen in beredten Programmschriften, welche nunmehr zu Klassikern der Rechtswissenschaft zählen. Der Kodifikationsstreit wurde 1814 dadurch eingeleitet, dass Thibaut die Schrift “Über die Notwendigkeit eines allgemeinen bürgerlichen Rechts für Deutschland” publizierte, in der er sehr bewusst dafür plädierte, dass eine Einheit des sowohl geografisch als auch geschichtlich zersplitterten deutschen Rechts nur durch eine Kodifikation erzielt werden könne. Savigny antwortete Thibaut mit seiner bahnbrechenden Schrift “Vom Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft”, welche sich kritisch mit i i . de r deutsche kodi f ikat ions stre i t

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