d i e k o d i f i k at i o n u n d d i e j u r i s t e n 215 eine Änderung oder Ergänzung erforderlich war, diese auch vorgeschlagen werden durfte; dass die Lehren untersucht werden sollten, welche im Gesetz erforderlich waren, dem geltenden Gesetz aber entweder fehlten oder unvollständig behandelt wurden.13 Der Bericht des Komitees kann nur auf die Weise gedeutet werden, dass es sich erneut nur darum handelte, unter Beibehaltung der Form des alten Gesetzbuches, Einheit in dem wild gewachsenen Rechtsmaterial zu schaffen. Man sucht daher vergebens nach Spuren einer neuen, radikalen Gesetzgebungsideologie oder eines Kodifikationsmodells. Die ersten Jahre des Bestehens des Gesetzeskomitees wurden anscheinend hauptsächlich damit verbracht, die Arbeit zwischen den einzelnen Komiteemitgliedern zu verteilen. Eine Periode intensiver und mehr planmäßiger Arbeit wurde eingeleitet, als der liberal gesinnte Amtsgerichtsdirektor Johan Gabriel Richert dem Komitee beitrat. Richert, welcher zu einer treibenden Kraft in der Gesetzgebungsarbeit wurde, sollte gemeinsam mit den politisch gleich gesinnten Mitgliedern Landgerichtsrat Olof Zenius und dem öffentlichen Ankläger Pehr Staaf die Basis für das Gesetzgebungsprojekt ausarbeiten. 1826 präsentierte das Komitee einen Entwurf für ein allgemeines Zivilgesetzbuches, welcher erkennen lässt, dass das Gesetzeskomitee einem anderen Ideal für seine Arbeit folgte, als der vom Gesetzesausschuss formulierten und von Reichstag und Regierung 1811 festgelegten Zielsetzung. Dem Entwurf des Zivilgesetzes folgte 1832 der Entwurf eines Strafgesetzbuches.Aus Gründen, die im Folgenden erläutert werden, war es keine Zufälligkeit, dass das Komitee die Arbeit an einem Zivilrechtskodex an erste Stelle setzte. Obwohl der Entwurf für ein allgemeines Zivilgesetz in seiner äußeren Form der Balkeneinteilung des Gesetzbuches aus 1734 folgte, geht aus den materiellrechtlichen Bestimmungen hervor, dass den Verfassern der französische Code Civil als unmittelbares Vorbild diente. 13 Würtemberg, S. 147.
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