Gesetzgebung dar.Dieser Gedanke, welcher die metaphysisch gefärbte Auffassung ausdrückt, dass die Gesetzgebung hauptsächlich angewendet werden sollte, um eine verrückte Ordnung wiederherzustellen, kam als zentrales Argument im Zusammenhang mit der Entstehung des Gesetzes aus dem Jahre 1734 vor.6 DieWahl des Gesetzgebers gründete sich zuletzt auf ein übergeordnetes sozial-ethisches Ziel, salus publica, welches seinen Grund in “göttlichem und natürlichem Gesetz und Ordnung” hatte. Der Maßstab des naturrechtlichen Rechts lag folglich außerhalb der machtpolitischen Sphäre, was bedeutete, dass der Herrscher, ein absoluter Monarch oder eine Standesherrschaft, nicht über dessen Inhalt verfügte.7 Beispiele dafür, dass das Gesetzbuch einer traditionellen Sichtweise des Gesetzbuches Ausdruck verlieh, sind die Beibehaltung der Balkeneinteilung der mittelalterlichen Gesetze für die Einteilung des Stoffes, wie auch die Anwendung der mittelalterlichen kasuistischen Gesetzschreibungstechnik. Das Sprachgewand folgt also dem Ideal eines Gesetzesstils, welcher wortkarg, archaisch und kurz gefasst ist, und an die Ausdrucksweise in den mittelalterlichen Landschafts- und Landesgesetzen erinnert.8 Als das Gesetz vom Reichstag des Jahres 1734verabschiedet wurde, wurde es als “ein allgemein beständiges und unumstößliches Gesetz Schwedens” bezeichnet, im Einklang mit der oben beschriebenen Gesetzgebungsideologie. Die Idee war offensichtlich, dass das Gesetz für eine unabsehbare Zeit unverändert bestehen c l a e s p e t e r s o n 212 6 Das sogenannte Lindschöld-Memorial, das gemäss der Forschung die Überlegungen ausdrückt, die die Entstehung des Gesetzbuches leiteten, endet mit dem Satz “pravi mores occasionem dant bonis legibus”, siehe Claes Peterson, Das schwedische Gesetzbuch von 1734: Ein Gesetzbuch mittelalterlicher Tradition oder reformerischer Aufklärungskodifikation? Zur Frage des Gesetzesverständnisses im schwedischen18. Jahrhundert, in Revolution, Reform, Restauration. Formen der Veränderung von Recht und Gesellschaft, Hrsg. Heinz Mohnhaupt, Frankfurt am Main 1988, S. 119. 7 Claes Peterson, Lagstiftning eller självreglering i ett rättshistoriskt perspektiv, Svensk Juristtidning 2001, S.220. 8 Für eine Charakteristik des Gesetzesstils im Gesetz des Jahres 1734 siehe E. Marks von Würtemberg, Blick på den svenska lagstiftningen alltifrån adertonhundratalets början, i Minnesskrift ägnad 1734 års lag, Bd I, Stockholm1934, S.143 f.
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