d i e k o d i f i k at i o n u n d d i e j u r i s t e n 211 wird, nämlich der Dichotomie göttliches bzw. menschliches Gesetz. Die Sichtweise dieser Zeit auf Recht und Gesellschaft drückte eine teleologisch-normative Ethik aus. Recht und Ethik ergaben eine unauflösliche Einheit. Das normative Sollen hatte seinen Grund im Sein oder in einer prästabilisierten dinglichen Ordnung. Das positive Recht verwirklichte ein in “der Ordnung der Dinge oder in der menschlichen Vernunft” liegendes ethischen Sollen.5 Es hatte also einen metaphysischen Überbau, nämlich das Naturrecht, dasWesen oder die Idee des positiven Rechts. Durch eine derartige Herleitung war das positive Recht zuletzt ein Ausdruck für denWillen Gottes und nicht ein historisch vorübergehender Wille des Gesetzgebers. Gesetzgeber und Gesetzesanwender mussten sich in Richtung der idealen Grundnorm orientieren, nämlich lex naturae. Das Naturrecht stellte einen gegebenen Maßstab für die Gesetzgebung dar, welcher die Möglichkeiten des Gesetzgebers einschränkte. In speziell diesem Zusammenhang sollte man solche für die Zeit typischenAusrücke wie “altes und gutes Gesetz”, “Gesetz finden”, “das Gesetz verbessern”, etc. verstehen. Die Gesetzgebung wurde daher nicht als ein Instrument dafür verstanden, nach vorläufigen politischen Zwecken oder Zielen,Veränderungen in der Gesellschaft herbeizuführen. Die Aufgabe des Gesetzgebers bestand vielmehr darin, die, alle einzelnen Zwecke umfassende, normativ gegebene Ordnung aufrechtzuerhalten.Veränderte und im Besonderen verdorbene Sitten stellten daher einen wichtigen Anreiz für die Haben die erste Menschen keine Freiheit, sondern müssen notwendigerweise an dem festhalten, was der allwissende Verfasser vorschrieb; Aber die Einrichtung für den Schutz und das Beste für die bürgerliche Gesellschaft, hat er die gesundeVernunft verlassen, auf vorher genannten Gründen festzustellen, zu verordnen und zu verändern. Je vorsichtiger diese Bestimmung ist, und desto genauer sie befolgt werden soll, desto glücklicher macht sie diejenigen, die sie befolgen. 5 Claes Peterson, Rättslig enhet genom naturrätt? Naturrätten i 1700-talets skolfilosofiska rättsteori, Juridisk Tidskrift 1992-93, S. 620-642.
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