Das Gesetzbuch wurde in der rechtshistorischen Forschung nicht überraschend als “letztes mittelalterliches Gesetzbuch Schwedens” bezeichnet.2 Dieser Eigenschaft liegen nicht nur materialrechtliche Überlegungen zu Grunde, d.h. das Gesetzeswerk stellte hauptsächlich eine Zusammenfassung dar und gab das ältere Recht wieder. Es kommt auch hinzu, dass das Gesetzbuch in eine lange und kontinuierliche rechtstheoretische Tradition eingereiht werden kann, welche ihreWurzeln in der metaphysischen Rechtsauffassung der Scholatisk hat.3 Die Verfasser des Gesetzbuches betrachteten die gesetzgebende Macht nicht als ein politisches Instrument, mit dessen Hilfe die Gesellschaft im Einklang mit einem bestimmten aufgestellten ideologischen Programm verändert werden sollte. Es war also charakteristisch für die Sichtweise der Gesetzgebung, als das Kanzleikollegium in seinem Auftrag für den Reichshistoriografen Jakob Wilde, das Vorwort zum Gesetz zu verfassen, dieWichtigkeit hervorhob, imVorwort erkennen zu lassen, dass das neue Gesetzbuch eigentlich kein neues Gesetz war, sondern nur eine redaktionelle Bearbeitung und Zusammenfassung des älteren Rechts. Das Vorwort sollte daher eine Geschichte über Schwedens alte Gesetze beinhalten, welche betonte, dass das neue Gesetzbuch eigentlich kein neues Gesetz war, sondern lediglich eine Verbesserung des alten Gesetzes.4 DiesesVerständnis des Gesetzgebungsinstruments kommt auch gut imVorwort zum Ausdruck, welches mit einer Darstellung des metaphysischen Fundaments des Gesetzes eingeleitet c l a e s p e t e r s o n 210 2 P.A. Östergren, Till historien om1734 års lagreform, Lund 1902, S. 47 f; K.G.Westman, De svenska rättskällornas historia, Uppsala 1912, s. 59; Göran Inger, Svensk rättshistoria, Lund 1980, S. 133 f.; Erik Anners, Svensk straffrättshistoria, del 1, Stockholm1972, S. 34. 3 Siehe z.B. Fritz Kerns Analyse des Arguments “altes und gutes Gesetz”, das seit dem Mittelalter als eine Beurteilung der idealen Gesetzgebung verwendet wurde. Fritz Kern, Recht undVerfassung im Mittelalter,Tübingen 1952, S. 16 ff och 30 ff. Siehe auch Karl Griewank, Der neuzeitliche Revolutionsbegriff, F/M1973, S. 18, in Bezug auf die Ausdrucksweise “Rückkehr zum alten Recht”. 4 K.G.Westman, De svenska rättskällornas historia, Uppsala 1912, S. 93. In Bezug auf die Urheberschaft des Vorwortes, das allmählich angenommen und mit dem Gesetz gedruckt wurde sieheWestman, S. 94.
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