d i e k o d i f i k at i o n u n d d i e j u r i s t e n 209 setzt, mit der Aufgabe, ein neues Gesetzbuch auszuarbeiten, welches die mittelalterlichen Stadt- und Landesgesetze ersetzen sollte. Es war von Anfang an klar, dass es sich dabei nicht um eine Neufassung des Rechts handeln sollte, sondern dass sich die Aufgabe der Kommission darauf beschränkte, das Material durchzusehen, zu verbessern und in eine gute Ordnung zu bringen. Außerdem, und nicht weniger wichtig, sollte der Gesetzestext an die “für die Zeit übliche schwedische Sprache” angepasst werden. Der Grund für den Bedarf an einer Gesetzesrevision lag vor allem in der Zersplitterung undWidersprüchlichkeit, welche das schwedische Recht als Folge der im17. Jahrhundert reichlich vorkommenden Einzelgesetzgebung prägten. Die zersplitterte und in großem Maße unübersichtliche Rechtslage hatte dazu geführt, dass das Gesetz dem Bild “einer zerbrochenen Marmorsteinmauer, welche mit kleinen grauen Steinen geflickt war” glich.1 Die Bemühungen der Gesetzeskommission, das Recht zusammenzufassen, waren insofern erfolgreich, dass eine für Stadt und Land nach außen hin einheitliche rechtliche Regelung beim Reichstag des Jahres 1734 angenommen werden konnte. clae s pete r son 16 86 wurde durch Karl XI eine Gesetzeskommission einge1 In Bezug auf die Kritik der Rechtslage, die von Reichsrat Gustaf Rosenhane auf dem Reichstag des Jahres 1672 vorgebracht wurde siehe Posse, J. A., Bidrag till svenska lagstiftningens historia, Stockholm1850, s. 150. Der Kampf um ein schwedisches Zivilgesetzbuch im19. Jh. Ein schwedischer Kodifikationsstreit?
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