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eingeleitet wurde, hatte zum Heranwachsen des geschriebenen Rechts und dazu beigetragen, den Status des Gewohnheitsrechts zu verbessern. Es ist daher keine Zufälligkeit, dass z.B.MazeaudChabas la coutume gemeinsam mit dem Gesetz gruppiert, wie eine richtige Rechtsquelle. Aber auch wenn das Gewohnheitsrecht also seine rechtsbildende Rolle behalten durfte, entstehen anscheinend besondere Reibungen in einer Rechtsordnung, welche die Kodifikationsmethode angenommen hat und damit gewählt hat, dem geschriebenen Recht einenVorrang einzuräumen. Der Formalismus, der offensichtlich dasVerhältnis Gesetz/ Praxis auszeichnet sollte auch imVerhältnis Gesetz/Sitte hervortreten. Das Verhältnis zwischen Gesetz und Sitte kann aus drei verschiedenen Arten bestehen. Im ersten Fall (secundum legem) wird das Gewohnheitsrecht ausdrücklich durch einzelne Bestimmungen im Code Civil sanktioniert, durchVerweise auf bestehende usages.110 Dies betrifft besondere Sitten in der Landwirtschaft, aber auch innerhalb des Schuldrechts. Im zweiten Falle (praeter legem) herrscht eine harmonische Koexistenz, in der Gewohnheitsrecht die Rechtsfragen regelt, die das Gesetz nicht deckt. Diese Situation kommt besonders häufig im Handelsrecht vor. Die sogenannten Verhaltenskodizes können hierzu gerechnet werden. Im dritten Falle (contra legem) widerspricht die Sitte dem Gesetz, einen Situation, welche z.B. entstehen kann, wenn ein Gesetz obsolet geworden ist. Das wichtigste Problem ist, zu bestimmen, unter welchen Umständen eine einzelne Handlungsweise oder eine besondere Sitte rechtlich bindendes Gewohnheitsrecht werden. Der französische Rechtsquellenkampf ist hier charakterisiert von dem im19. Jahrhundert populären Argument, dass die Gültigkeit des Gewohnheitsrechtes von einem fiktiven“stillen Gutheißung”des Gesetzgebers herrührt.Das Fehlen von Gesetzgebungsaktivität in einem gewissen Bereicht r i c h a r d n o r d q u i s t 194 110 So z.B. im Schuldrecht.Art. 1135:“Les conventions obligent non seulement à ce qui y est exprimé, mais encore à toutes les suites que l’équité, l’usage ou la loi donnent à l’obligation d’après sa nature.”; Art. 1159: “Ce qui est ambigu s’interprète par ce qui est d’usage dans le pays où le contrat est passé.”

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