Flexibilität des Rechtsquellenbegriffes macht solche Hierarchien jedoch überflüssig. Dieser bewegliche Rechtsquellenbegriff wurde später von modernenVerfassern übernommen. Bei zeitgenössischenVerfassern von Lehrbüchern in allgemeiner Rechtslehre ist der Dualismus Rechtsbildung/Rechtsanwendung der französischen Rechtswissenschaft genauso weit entfernt wie bei Nordling. Es wurde später konstatiert, dass z.B. Hellner den Rechtsquellenbegriff als solchen für irrelevant für die Rechtsanwendung an sich ansieht. Diese kategorische Aussage soll anscheinend in die Richtung ausgelegt werden, dass keine formelle Definition einer Rechtsquelle dessen praktischen Gewicht und Relevanz in der juristischen Argumentation übergeordnet werden darf.65 Peczenik und Strömholm meinen beide, dass Rechtsbildung und Rechtsanwendung zwei Seiten der selben Münze sind. Die Rechtsquellen werden in einenAutoritätsbegriff eingeordnet. Peczenik teilt die Rechtsquellen in drei Kategorien. Gesetze, andereVorschriften und starke gewohnheitsrechtliche Bestimmungen sollen in der juristischen Argumentation beachtet werden. Präjudiz, Vorarbeiten und Material, welches autoritär den Inhalt von gewissen Sitten zeigt, sollte beachtet werden. Institutionelle Empfehlungen, Gerichtsurteile, rechtswissenschaftliche Literatur, ausländisches Recht und andere Arten von informellem Material dürfen beachtet werden.66 Ein Kennzeichen für die bindende Eigenschaft einer Rechtsquelle ist dessen Notwendigkeit in der Argumentation. Strömholm verwendet den allgemeinen Begriff Rechtsquellenfaktoren, um “das, was (tatsächlich) in der Rechtsanwendung beachtet wird” zu bezeichnen. Diese werden dann unterteilt in Rechtsquellenprinzipien, sogenannte Handhabungsbestimmungen, und übrige Rechtsquellenfakr i c h a r d n o r d q u i s t 182 65 “Früher wurde vielleicht [mit demAusdruck “Rechtsquelle”] oft das bezeichnet, das dem Recht bindende Kraft verlieh, was mit demWillen des Staates oder mit dem allgemeinen Rechtsbewusstsein übereinstimmen konnte. … In der modernen Diskussion wird normalerweise das autoritäre, hauptsächlich in Schrift vorliegende, Material bezeichnet, welches Juristen in ihrer Tätigkeit verwenden”, Hellner, supra n. 37, s. 62. 66 Peczenik, supra n. 35, s. 209f.
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