men. Die Sitte ist der unmittelbare Ausdruck des Rechtsbewusstseins in einem frühen historischen Stadium. In einer mehr fortentwickelten Stufe gewinnt es einenmittelbarenAusdruck in Gesetzgebung, Gerichtspraxis und Rechtsdoktrin. Das besondere für Nordling ist, dass er die Gültigkeit aller mittelbaren Rechtsquellen von deren Übereinstimmung mit dem allgemeinem Rechtsbewusstsein abhängig macht. Er unterscheidet zwischen rechtlich bindender Sitte und nicht rechtlich verbindlicher; eine Rechtssitte ist nur so lange gültiges Recht, wie diese im Einklang mit dem allgemeinen Rechtsbewusstsein steht. Da das Rechtsbewusstsein sich ständig in Richtung einer “immer größer werdendenVollkommenheit“ entwickelt, geschieht ein ständigerVeränderungsprozess.Neue Rechtssitten treten in Kraft und alte verlieren ihre Gültigkeit.60 Nordling charakterisiert kurz die Rollen von Gesetzgebung, Gerichtspraxis und Doktrin. Die Gesetzgebung zeichnet sich durch die Klarheit und Bestimmtheit des geschriebenen Rechts aus, ist aber auch von Anwendung und Auslegung abhängig. Die Praxis vervollständigt Gesetzgebung und Gewohnheitsrecht, untersucht die Bedingungen für deren Anwendung und “fügt in den Bereichen Regeln hinzu, wo die anderen nicht mit ihren Bestimmungen reichen.”61 Die bindende Kraft des Präjudiz, wie auch die der Sitte, ist abhängig davon, wie gut diese mit dem Rechtsbewusstsein übereinstimmen.62 Nordlings Sichtweise der Rolle der Doktrin ähnelt der von Schrevelius. Die Rechtswissenschaft leitet und erleuchtet die Gesetzgebung. Sie hat außerdem die Aufgabe, “den Zusammenhang im Rechtssystem zu bewahren”. Hier wird also die Rolle der Rechtswissenschaft für Einheit und Gleichgewicht im Recht hervorgehoben. Charakteristisch für Nordling ist sein Befürr i c h a r d n o r d q u i s t 180 61 s. 31. 62 “Domstolspraxis har äfven i öfrigt mycken likhet med folksedvänjan; hon är en sedvänja mera reflekterad och därför mera noggrann, klar och preciserad. Emedan hon är en sedvänja inom blott en viss klass, rättsskiparnes klass, och icke lika omedelbart träder fram ur det allmänna rättsmedvetandet som folksedvänjan, kan dock fara uppstå, att hon utbildar sig i en riktning, som med detsamma icke står i öfverensstämmelse.”, s. 33.
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