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weg entfernte, kann angenommen werden, dass der Rechtswissenschaft ein größerer Freiraum eingeräumt wird, in dem diese für die Rechtseinheit eine Verantwortung trägt. Auf jeden Fall wird angenommen, dass dies die direkte Folge daraus war, dass dem geschriebenen Recht keine Sonderstellung in Form der Kodifikationsmethode gewährt wurde. Es liegt sicherlich ein Widerspruch darin, dass das schwedische rechtswissenschaftliche 19. Jahrhundert nicht besonders produktiv war. Aus dem nicht sehr zahlreichen Material wurden hier Schrevelius und Nordling ausgewählt; beideVerfasser dienen als Illustration für diesen schwedischen Sonderweg. Beide waren offensichtlich inspiriert durch die historische Schule. Dieser Einfluss ist besonders deutlich bei Schrevelius, dessen Vorstellung über den Aufbau der Rechtsordnung buchstäblich die gleiche wie bei Savigny ist.53 Es ist schwerlich eine Zufälligkeit, dass er den Ursprung des Rechts mit der menschlichen Sprache verglichen hat. Die Rechtseinheit ist lebenswichtig für die Gültigkeit der Rechtsquellen.54 Die Rechtsquellen bestehen aus Gesetzgebung, Sitte und Juristenrecht. Die traditionellen Begriffe ius scriptum(Gesetzgebung) und ius non scriptum(Sitte und Juristenrecht) werden auch erwähnt. Die Sitte entsteht durch das konsequente Agieren des Volkes. Sowohl die Sitte als auch das Gesetz leiten ihre Legitimität von “der gemeinsamen Überzeugung des Volkes” ab. Die Beschreibung erinnert an Savignys Definition des allgemeinen Rechtsbewusstseins.55 Das Juristenrecht besteht eigentlich aus zwei r i c h a r d n o r d q u i s t 178 53 “Man nennt … eine große Anzahl von solchen Rechtssetzen, welche eine gewisse Klasse von Rechtsverhältnissen regeln, ein Rechtsinstitut, z.B. alle Rechtssätze, welche dasVerhältnis desVormunds zu seinen Kindern regelt, RechtsinstitutVormundschaft, usw. Das Recht einesVolkes besteht daher aus Rechtsinstituten, und diese wiederum aus besonderen [sic] Rechtssätzen”, F. Schrevelius, Lärobok i Sveriges allmänna nu gällande Civil-Rätt, Lund (1844), omtryck (1872), s. 1. 54 “In allen Rechtsquellen (nicht bloß den Gesetzen), als ganzes betrachtet, muss es notwendigerweise Einheit, Vollständigkeit und Konsequenz geben. Finden sich darin wirklicheWidersprüche, so könnten die Rechtsquellen, welche zueinander imWiderspruch stehen, nicht angewendet werden, oder, mit anderenWorten, es wäre das gleiche, wenn diese nicht existieren würden.”, s. 24. 55 “...den rätt, som ur denna källa hemtas, [har] icke mer och icke mindre än lagarne, ... sin egentliga grund uti folkets gemensamma öfvertygelse, och att den enda väsend-

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