Auch wenn die schwedische Rechtswissenschaft seit langem das Gesetz an höchster Stelle in der Rechtsquellenhierarchie setzt,35 erscheint der schwedische Rechtsquellenbegriff in geschichtlicher Perspektive weniger homogen als der französische.36 Die intellektuelle Spannbreite ist groß. In einem allgemein verbreiteten schwedischen Lehrbuch wird beispielsweise behauptet, dass dem Rechtsquellenbegriff jedwegliche praktische Bedeutung fehlt. Dies ist ein Beispiel für freies Denken, das häretisch in französischen Ohren klingen sollte.37 Die Ursache für diesen Unterschied in den Prinzipien findet sich in Frankreichs und Schwedens gegensätzlicher rechtspolitischen Richtungsentscheir i c h a r d n o r d q u i s t 170 35 “In Schweden, wie auch in zahlreichen modernen Staaten … können die Bestimmungen im geschriebenen Gesetz ohne Zweifel als der wichtigste Rechtsquellenfaktor bezeichnet werden”, S. Strömholm, Rätt, rättskällor och rättstillämpning, Stockholm (1996), s. 334; Nach Peczenik sollte “das Gesetz eine dominierende Stellung in der juristischen Argumentation haben”, das ”das Gesetz ... in einem hohen Grade zur formellen Rechtssicherheit beiträgt, dh. rechtliche Beschlüsse, welche unter eine Gesetzesbestimmung subsumiert werden sind vorhersehbar und nicht willkürlich. Die Vorhersehbarkeit wird gefördert von der Tatsache, dass die Gesetzesbestimmungen veröffentlich werden und in offener Weise angewendet werden.”, A. Peczenik, Vad är rätt? Om demokrati, rättssäkerhet, etik och juridisk argumentation, Stockholm (1995), s. 228f; ”… in der modernen Doktrin [haben wir] eine Rechtsquellenlehre, dessen Umrisse bereits in der Literatur des 18. Jahrhunderts erkannt werden können. ... Das Gesetz ist die erste Rechtsquelle, zu welcher Gewohnheitsrecht, Rechtspraxis, Doktrin, die Natur der Sache, ausländisches Recht usw. gesellt haben”, Björne, supra n. 5, s. 223. 36 “Eine Rangordnung zwischen den Rechtsquellen allenfalls in groben Zügen aufgestellt werden, und es ist unmöglich, deutliche Regeln für die Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen zu schaffen, wenn diese anscheinend imWiderspruch zueinander stehen.”, ibid. 37 “Die Ausdrücke als solche haben … keine Bedeutung ... Einem Richter wird nicht dadurch in seiner Beurteilung geholfen, zu wissen, dass er geltendes Recht mit Hilfe von Rechtsquellen anwendet”, J. Hellner, Rättsteori, Stockholm (1994), s. 30; ”Eine derartige Betrachtensweise läuft Gefahr für Missverständnis und Unklarheit. Man sollte vermeiden, sich in Diskussionen zu verlieren, über z.B. die Stellung als Rechtsquelle von allgemein angewendeten Standardverträgen und Handelsgebrauch ... Stattdessen sollte man versuchen, festzustellen, was Rechtsquellen sind und diese in einer Art Rechtsordnung zu gradieren ... ich bevorzuge zu fragen, welches Material für die juristische Tätigkeit relevant ist und wie man dieses behandeln kann.“, s. 62. i i i. di e methodolog i e de s code civi l ve rgl ichen mi t dem schwedi schen rechtsque llenbeg ri f f
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