Restitutionsidee wurde immer mehr von der Innovationsidee zurückgedrängt. Gerade die Ausarbeitung des Schuldrechtsgesetzes zeigt, wie der estnische Reformgesetzgeber immer mehr an erneuerungslustigen Selbsbewusstsein gewonnen hat. Das Einbeziehen des Kaufmannsrechtes in das Schuldrecht hatte zur Folge, dass man dieVorschriften zu den entsprechenden Rechtsgeschäften nach den Prinzipien des UN-Kaufrechts gestalten sollte oder zumindest wollte. Ein Schritt führt zu dem nächsten und die Prinzipien des EuropäischenVertragsrechts von der sog. LandoKommission und der anderen Arbeitsgruppen für die Privatrechtsharmonisierung in Europa sind in dem estnischen Schuldrechtsgesetz ebenfalls ausschlaggebend geworden. Die estnischen Reformakteure halten das alles für zukunftsweisender als die etwas zurückhaltendere Lösungen des deutschen Schuldrechtsreformgesetzes oder der anderen europäischen Privatrechtsgesetzgebungen.28 Durch die intensive Einbeziehung des sog. Prinzipienrechts ist man in dem estnischen Schuldrechtsgesetz zu den Regelungen gekommen, die durch ihre Grosszügigkeit in Generalklauseln manchen strengen und vor allem historisch informierten Jurisma r j u l u t s 154 des 20. Jahrhunderts berechtigt ist, sei hier dahingestellt. Es gibt in Deutschland immerhin rechthistorisch quellenmässig und exakt angelegten Untersuchungen, die die verbreitetenVorurteile über die Blutlosigkeit bzw. Sozialfeindlichkeit von BGB widerlegen. Die neueren Forschungen, die im Zug des BGB-Jubiläums oder von neuem rechtshistorischen Interesse her erschienen sind, widerlegen vieles von diesem herkömmlichen Bild. Die Jubiläumsbeiträge findet man fast in allen rechtshistorischen und privatrechtlichen Zeitschriften des Jahrgangs 2000 und die braucht man hier nicht auflisten.Von den Beiträge zu den Einzelprobleme sei es hier nur auf eine vorzügliche Darstellung des Problems der angeblich kurzgreifenden Sachmängelhaftung des Verkäufers in BGB hingewiesen: S. Hofer, Der Schadensersatzanspruch des Käufers bei Sachmängeln – Grundsätze,Wertungen und Konstruktionen. – In: Archiv für die civilistische Praxis, Bd. 201, 2001, S. 275 ff. Es ist wohl zu erwarten, dass der angekündigte Historisch-kritischer Kommentar zum BGB (Fn. 7) vieles von rechtshistorischen Forschungsergebnisse zusammenfasst und zügig greifbar macht. 28 Exemplarisch zu dem estnischen Reformoptimismus und zu dem Glaube, dass man durch schnelles Zugreifen bei den zukunftsorientierten Regelwerke für die europäische Privatrechtsharmonisierung schneller und damit gleichfalls besser dran ist als dieVerzögerer: M. Käerdi (Fn. 5), S. 82 ff und der Diskussionsbericht von P. Zobel, S. 89-92.
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