d i e k o d i f i k at i o n u n d d i e j u r i s t e n 149 falls einigermassen als “erste Hilfe” bewirken, indem die weiteren Bücher noch fehlten. Die ziemlich schnell gefolgten Familienund Erbrecht stehen zwar auch in dem Entwurf 1936/40 gleich nach dem allgemeinen Teil und im Baltischen Privatrecht sind sie ebenfalls vor dem Schuldrecht eingeordnet. Es ist aber u.a. zu berücksichtigen, dass die beiden kleineren Bücher als relativ einfach im Sinn des Regelungsinhalts und der Gesetzestechnik gelten, vor allem imVergleich zum Schuldrecht. Man brauchte für dieVorbereitung der beiden also weniger Aufwendung und Kapazität anzuwenden. Die Strapazität derVorbereitung ist wohl der wichtigster Grund, warum das Schuldrechtsgesetz nicht nur als letztes Buch, sondern imVergleich zu den anderen Bücher relativ spät verabschiedet wurde. Dass nach dem Schuldrecht noch ein völlig neugefasstes ATGesetz im Jahr 2002 zu verabschieden war, liegt in erster Linie in dem Gesamtsystem.Nachdem alle übrigen Einzelbereiche des Privatrechts die gesetzgeberisch festgelegten Rahmenbedingungen bekommen haben, konnte man das AT-Gesetz von vielen Einzelregelungen entlasten. Darüber hinaus war es nun möglich, der Systematik gerechte Einteilung der Stoffbereiche und Regelungen zwischen allen fünf Bücher vollzuziehen.Nicht zu unterschätzen sind aber auch die Umstellungen in denVorstellungen über die Aufgaben und Ziele in der Privatrechtsreform, die sich in Estland seit der Mitte der 1990-er durchgesetzt haben und die gesetzgeberischen Lösungen des neuen estnischen Privatrechts von demVorbild des deutschen Rechts sowohl in historischer als gegenwärtiger Perspektive immer weiter entfernt haben. Obwohl amAnfang der Rechtsreform der 1990-er in Estland ein entschiedener Erneuerungswille herrschte, ist die Durchsetzung der Reformideen nicht ganz reibunglsos gelingen. Das Sachenrechtsgesetz vom1993 mit seiner Anlehnung an den estnischen iv. europäi sche zukunft in de r ge setzge be ri schen gegenwart von e stland
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