aufgabe tragen, um durch die allgemeinenVorschriften das Fehlen der neuen Einzelgesetze auszugleichen. Die in das AT-Gesetz eingeschalteten Kurzkapiteln zu den Spezialbereiche des Privatrechts – Familienrecht, Sachenrecht, Erbrecht, Schuldrecht – drücken aber u.a. deutlich aus, dass man bei der neuen estnischen Privatrechtskodifikation das Fünf-Bücher-System gewählt hatte. Soll es damit gleichfalls bedeuten, dass das Vorbild BGB ganz entscheidend zumTragen kam? Die ist eine abermalige Frage, die mit einem Jein zu beantworten ist. Der estnischer Entwurf 1936/40war ebenfalls in die fünf Bücher geteilt, ist aber in dem detaillierteren Aufbau und in Regelungsinhalt oft von den BGB-Lösungen verschieden ausgestaltet. Das Gesamtsystem war allerdings vergleichbar mit dem deutschen Privatrecht. Dabei ist jedoch auffallend, dass die Reihenfolge der einzelnen Bücher eine andere ist und eher an das Baltische Privatrecht erinnert (siehe dazu dasVergleich in der Tabelle Nr. 2). Man könnte vielleicht doch behaupten, dass der estnischer Reformgesetzgeber der 1990-er bei der Reihenfolge der einzelner Bücher zwar indirekt und über die historischen Vorbilder der Estlands Privatrechtsgeschichte, aber doch das deutsche Vorbild verfolgen hat. Die Behauptung soll man aber gleich relativieren durch den Faktor ‘Schnelligkeit’.Vom Sachenrecht war in diesem Zusammenhang schon die Rede. Das AT-Gesetz sollte ebenma r j u l u t s 148 estnische privatrechtsreform der 1990-er chronolog isch Sachenrecht Allgemeiner Teil Familienrecht Erbrecht Schuldrecht entwurf des zivilgesetzbuchs der republik estland 1936/40 Allgemeiner Teil Familienrecht Erbrecht Sachenrecht Schuldrecht das liv-, est- und kurländisches privatrecht 1864/65 (Einleitung) Familienrecht Sachenrecht Erbrecht Recht der Forderungen deutsches bgb 1896/1900 Allgemeiner Teil Recht der Sculdverhältnisse Sachenrecht Familienrecht Erbrecht tabe lle 2.Vergleich der Gesamtsysteme des Privatrechtsgesetzgebungen
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