d i e k o d i f i k at i o n u n d d i e j u r i s t e n 147 war dieTradition eines allgemeinenTeils in dem Zivilgesetzbuch für die lebende und tätige Generation des estnischen Juristentums durchaus bekannt. Es ist also ebenfalls ein Punkt, wo man nicht nur auf die gegenwärtigeVorbildrechtsordnung in Deutschland hinweisen kann, sondern das Rückgreifen an die in dem estnischen Entwurf 1936/40 gewählte Lösung und die den estnischen Juristen vertraute sowjetischeTradition der Zivilgesetzbücher mitberücksichtigen soll. Die relativ frühe Verabschiedung des AT-Gesetzes vom1994 etwa imVergleich zu dem Schuldrechtsgesetz vom2001 kann die Vorstellung von einer Gesetzgebung erwecken, wo der Koeffizent vor den leeren Klammern steht und als Ergebnis nur eine Null sich gegeben sollte. Ganz leer waren die Klammern doch nicht.Von dem Sachenrecht war schon die Rede.Trotzdem ist dem AT-Gesetz vom1994 in Estland zunächst eine verhältnismässig grössere Bedeutung zugekommen, als es sonst bei einem allgemeinen Teil der Fall ist. Vor allem sollte vieles von dem Schuldrecht über die allgemeinen Bestimmungen zu den Rechtsgeschäften ablaufen. Insoweit die neuen Gesetze die Regelungen des Zivilgesetzbuches von Sowjetzeit nicht aufgehoben hatten, sind die in Geltung geblieben. In dem schuldrechtlichenTeil etwa war das Regelungswerk von sowjetischem Zivilkodex jedoch äusserst spärlich. Ein staatlich planwirtschaftlich funktionierendes Rechts- und Wirtschaftssystem brauchte keine eingehende Regelung des individuellen Schuldrechts. Das Estland dagegen sollte in den 1990-er gerade ein individuell und kaufmännisch angelegtes Privatrecht aufbauen. Es ist wohl der Grund, warum in demAT-Gesetz vom1994noch separaten,wenn auch sehr kurzen Kapiteln zu den anderenTeilen des Privatrechts einbezogen sind.20 Es sollten die knappen Kapiteln die gestellte Innovations20 §§ 143-152 zum Familienrecht, §§ 153-156 zum Sachenrecht, §§ 157-158 zum Erbrecht, und §§ 159-168 zum Schuldrecht. Wenn es bei den übrigen drei um die Rechtsgebiete ging, wo es im Jahre 1994 noch keine neue Gesetze vorlagen, dann sollte ja das Sachenrecht von dem AT-Gesetz eigentlich wegbleiben. In sich sind es auch keine sachenrechtlichen, sondern die Vorschriften zu dem internationalen Privatrecht.
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