d i e k o d i f i k at i o n u n d d i e j u r i s t e n 127 Aber die Definition des Code als “droit pacificateur” sollte vielleicht einer Revision unterzogen werden: diese in vielen Hinsichten scheinbare Befriedung beruht zuerst auf einer parteiischen Legitimität, die jenen oben erwähnten geschichtlichen Bruch verschleiert, statt ihn zu beheben, wie die darauffolgende Entwicklung bis 1905 und weiterhin beweisen wird. Und zweitens findet die Befriedung ihreVerwirklichung nicht nur durch eineVerstaatlichung der bürgerlichen Gesellschaft, sondern auch durch das Risiko, dasTocqueville rechtzeitig erkannt hatte, einer Klerikalisierung des Staates. Verstaatlichung der Gesellschaft (statt Selbstoffenbarung derselben) bedeutet unter anderem, dass “jedes gemeinsame Interesse sofort von der Gesellschaft losgelöst wurde, als höheres, allgemeines Interesse ihr gegenübergestellt, der Selbsttätigkeit der Gesellschaftsglieder entrissen und zum Gegenstand der Regierungstätigkeit gemacht..”34 wurde. Dann müsste man historiographisch genau präzisieren können, dass der Code allgemeines und nicht gemeinsames Recht der Franzosen sei oder enthalte. Der Code als allgemeines Recht ist also als Machtinstrument zu verstehen, um die Befestigung der Staatsmaschine gegenüber der bürgerlichen Gesellschaft zu erreichen. Deshalb “pas de Code sans utopie”, wie Philippe Malaurie es schön ausgedrückt hat.35 Oder, mit Grossi, ganz ohne Mythos: die Kodifikation als juristische Mythologie der Moderne.36 Aber aus unserer Perspektive ist die laizistische Klerikalisierung37 des Staates und der Gesellschaft zugleich noch interessanter, als derenVerstaatlichung. 34 K. Marx, a.a.O., S. 360. 35 S. P. Malaurie, L’Utopie et le Bicentenaire du Code Civil in: 1804-2004 Le Code Civil, S.1-8. 36 P. Grossi, Mitologie giuridiche della modernità, Giuffrè, Milano 2001. 37 In diesem Zusammenhang ist es interessant , dass schon früh, bereits bei R. Aron, Fin de l´Age Idéologique? in Sociologica, a.a.O, S. 231, von “cléricalisme séculier” die Rede ist.
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