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Nebengesetze erfaßt, was etwa sehr deutlich darin wird, daß ein ABGB-Kommentar dieses in einem eigenen Band zusammenfassend abhandelt.104 Kaum eine Rolle spielt auch das ABGB im Bereich des Dienstvertragsrechtes, der Verbraucherverträge, des Eherechtes und des ehelichen Güterrechtes. Letzteres ist deshalb festzustellen, weil das ABGB sich auf das vertragliche Ehegüterrecht beschränkt, welches in der Praxis, zumal gemäß den entsprechenden Regeln des ABGB, kaum eine Rolle spielt, während den somit dominierenden gesetzlichen Güterstand das Ehegesetz regelt. Begleitend dazu ist weiters daran zu denken, daß das ABGB durch andere Rechtsquellen überholt wurde. Die Festschreibung der Rechtspersönlichkeit (§ 16) steht im Schatten desVerfassungsrechts, vornehmlich der Grundrechte. Die Rechtswissenschaft hat die überaus dürftige Bestimmung über die “moralische Person” (§26) ausgeweitet zur Konstruktion der Juristischen Person. Regelungen des ABGB sind zufolge ihrer historisch bedingten Dürftigkeit, andere durch ihre gleichfalls historisch bedingte Bedeutungslosigkeit vielfach zu bloßen Anknüpfungspunkten für eine Detaillierung durch die Judikatur geworden.105 Im Gesamtbild des Bürgerlichen Rechts ist das ABGB dennoch dessen wichtigste Stütze und Grundlage. Nach bald 200 Jahren seiner Existenz erinnert freilich die Situation an jene vor rund100 Jahren: Nicht nur als Gesetz, zumal als umfassendes Gesetzbuch, sondern vor allem als Kodifikation bedarf das ABGB dringend einer umfassenden Erneuerung, soll es anders nicht seinen Ruf als gutes Gesetz einbüßen, seinen Charakter als Kodifikation verlieren und zur Basis weiterbildenden Richterrechts werden wie dies aufgrund überalterter Gesetze aus dem17. und 18. Jahrhundert zum Charakteristikum des Skandinavischen Rechts gehöre.106 w i l h e l m b r au n e d e r 114 104 Schwimann, wie Fn 11, Band 4:Wohnrecht, 2. Aufl.Wien 2001. 105 Graf, wie Fn 77, 16ff. 106 G. Ring, Einführung in das skandinavische Recht, München 1999, 8ff.

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