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Nebengesetz abwanderte (oben IV.A.). Einen Mischtyp wie das Sachwalterschaftsgesetz 1983 stellt auch das Konsumentenschutzgesetz dar, da es mehrere Materien durch Novellierungen regelt insbesondere von ABGB, Handelsgesetzbuch, Zivilprozeßordnung und Exekutionsordnung in zwar nur 5 Paragraphen, die aber doch etwa ein Drittel des Gesetzestextes ausmachen. Zu den rechtstechnischen Gründen wird auch der Umstand angeführt, es sei eine Überfrachtung der jedenfalls ursprünglich knapp gehaltenen ABGB-Bestimmungen mit Detailregelungen zu vermeiden.77 Abstrakt trifft dies nicht zu. An materiellrechtlichen Bestimmungen hätten in das ABGB eingearbeitet werden können: die 2 Paragraphen des Ehegesetzes 1870 und des Notariatszwangsgesetzes 1871, die 3 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes 1869 und des Stockwerkseigentumsgesetzes 1879, die 7 des Notwegegesetzes 1896, die des 9Ehegesetzes 1868, des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1878 wie auch des Ratengesetzes 1896, die 10 der Entmündigungsordnung 1916, die 11 des Baurechtsgesetzes 1912, die 12 des Wohnungseigentumsgesetzes 1948, die 1678 des Produkthaftungsgesetzes 1988, auch noch die 20 des Anerbengesetzes 1958, was einVergleich mit den ursprünglichen5Artikeln des ZGB (Art 620-624) erweist.79 Die umfangreichen Nebengesetze mit über 20 Paragraphen zählen sämtliche zu jenen Nebengesetzkategorien, die als Komplettregelungen über das Privatrecht hinausgehen oder davon Teilbereiche regeln. So gibt vielmehr die Art der Detailregelung die Ursache ab für Nebengew i l h e l m b r au n e d e r 106 6) Vermeidung einer abgb-Überfrachtung? 77 C. Fischer-Czermak, Kodifikation neuerVertragstypen. Kodifikationsproblematik aus österreichischer Sicht, in: C. Fischer-Czermak – M. Schauer (Hrsg.), Das ABGB auf demWeg ins 3. Jahrtausend. Reformbedarf und Reform,Wien 2003, 162; G. Graf, ABGB forever? Kritische Anmerkungen zur Aktualität des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, in: ebda., 13f. 78 Nicht gezählt die Übergangs- undVollziehungsbestimmungen wie derVerweis “Anwendung des ABGB” (§ 14). 79 Sie sind allerdings 1994 durch das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht mit 89Artikeln ersetzt worden.

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