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d i e k o d i f i k at i o n u n d d i e j u r i s t e n 105 zwangsgesetz 1871, das überdies in engstem Zusammenhang stand mit der gleichzeitig in Kraft tretenden Notariatsordnung. Die Idee der Komplettregelung fiel Menzel 1896 aus Anlaß des Notwegegesetzes auf:74 Man schaffe über die “materiellen Rechtssätze” hinaus “womöglich auch ein eigenes Verfahren mit besonderen Behörden und besonderen Strafsanctionen”, wozu er den BGB-Entwurf mit nur 2 Notwegeparagraphen als Gegenbeispiel nennt. Besonders manifestierte sich diese legistischeTechnik im Baurechtsgesetz 1912. Das zeigt auch hier deutlich ein Vergleich mit BGB und ZGB. Ersteres hatte das Erbbaurecht in 6 knappen Paragraphen (§§ 1012 – 1017) geregelt, das ZGB allein in Artikel 779, wobei stets nur der zivilrechtlichen Begrifflichkeit entsprochen war.Aber schon1919 derogierte die Erbbauverordnung dem BGB mit rund 40 Paragraphen und 1965 wurden demArtikel 779ZGB12 weitere Artikel angefügt (Art 779a –l), die hier wie dort zahlreiche, wenngleich nur zivilrechtliche Details beachten. Bereits ein zeitgenössischer Vergleich der Entmündigungsordnung1916mit dem BGB zeigt, daß ihr materiellrechtlicherTeil imABGB hätte Platz finden können,75 so daß eben auch hier die Komplettregelung Ursache des eigenen Gesetzes ist. Dies wurde zum Teil durchaus positiv gesehen: Das Verfahrensrecht führe “verquickt”mit materiellem Recht “zu notwendigenWechselwirkungen und Rückbeziehungen”76. Die Alternative zu derartigen Komplettregelungen dokumentiert das Sachwalterschaftsgesetz 1983. Es betrifft gleichfalls mehrere Materien, doch regelt es diese durch Novellierungen von ABGB und Ehegesetz ebenso wie der Zivilprozeßordnung, des Außerstreitgesetzes und des AllgemeinenVerwaltungsverfahrensgesetzes neben einem einzigen nebengesetzlichen Regelungskomplex, der Vereinssachwalterschaft, die 1990 in ein eigenes 73 S. o. IV C. 74 Menzel, wie Fn 65, 229. 75 A. Ehrenzweig, Die Regierungsvorlage eines Gesetzes über die Entmündigung,Wien1908, insbes. 10ff. 76 Sturm, wie Fn 49, 326.

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