RS 23

d i e k o d i f i k at i o n u n d d i e j u r i s t e n 101 Teilrechtsgebiet des Privatrechts entwickelt, nämlich erst durch Lehre und Rechtsprechung, sodann durch das Mietrechtsgesetz 1981und seine6kleinen und großen Novellen von1985bis 2001.68 Die Argumentation zum Konsumentenschutzgesetz 1979 ist stark von der Idee eines eigenen Teilrechtsgebietes geprägt69 wie insbesondere mit der Gegenüberstellung zum “allgemeinen Zivilrecht” in Parallele zum Handelsrecht, der Regelungstechnik der “Verbindung einer Generalklausel mit … Einzeltatbeständen” und “Sonderregeln für bestimmteVertragstypen”. Die Regelung eines eigenenTeilrechtsgebietes bestimmt auch den Charakter des Wohnungseigentumsgesetzes 2002. Es “regelt die Rechtsform desWohnungseigentums, insbesondere dieVoraussetzungen, die Begründung, den Erwerb und das Erlöschen vonWohnungseigentum, die Rechte und Pflichten derWohnungseigentümer und Wohnungseigentumsbewerber des Wohnungseigentumsorganisators und des Verwalters, die Verwaltung der Liegenschaft, die Eigentümergemeinschaft, die Ausschließung von Wohnungseigentümern, das vorläufigeWohnungseigentum des Alleineigentümers der Liegenschaft und das wohnungseigentumsrechtliche Außerstreitverfahren” (§ 1). Eine derartige Definition einesTeilrechtsbereiches hatten die älteren Wohnungseigentumsgesetze nicht gekannt. “Einmal Nebengesetz, immer Nebengesetz” scheint auch dort motivierend zu sein, wo es sich nicht um ein ganzes Teilrechtsgebiet handelt. So folgte auf das Eisenbahnhaftpflichtgesetz 1869 vorerst 1940 das Reichshaftpflichtgesetz (DRGBl. I, 713) und auf “Mietengesetz und nicht Mieterschutzgesetz” in Abgrenzung zu voraufgegangenen Rechtsquellen. 68 M.Aixberger, Die Entwicklung des Mietrechts in Österreich seit der Erlassung des Mietengesetzes 1922, jur. Diss.Wien2002; H.Würth – K. Zingher, Wohnrecht, 20a.Aufl.Wien 2000. 69 Vgl. Erläuterungen zum Entwurf des KSchG, Nr. 744 d. B. z. d. StenProt d. NR, XIV. GP. 3) Voraufgehendes Nebengesetz

RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=