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Peeter Järvelaid 300 4.3. Nationale Rechtsgeschichte Es ist klar, dal^ die Zeit der Niederschreibung der nationalen Rechtsgeschichte im Sinne des Anfangs des 20-stenJahrhunderts offensichtlich schon vorbei ist. Aber, wie schon oben erwähnt, wiirde eine positivere Selbstbestimmung der hiesigen Gesellschaft auch die Niederschreibung der Rechtsgeschichte der baltischen Staaten nach einer neuen Konzeption fördern. Die lettischen Rechtshistoriker haben eine kollektive Arbeit vorgenommen, umdie Rechtsgeschichte Lettlands in der Periode zwischen zwei Weltkriegen (1917—1940) zu schreiben. In Estland ist man in den nächsten Jahren dazu fertig, wenigstens ein Ubersichtswerk zu schreiben, dessen konzeptionellen Ausgangspunkt Estland in Europa biidet. Wie ich schon oben begriindet habe, ist die Lage in Litauen imMoment komplizierter. 5. Rechtsgeschichte als eines der Werkzeuge der angewandten Rechtswissenschaft Besonders aktuell war diese Frage in alien baltischen Staaten in der Periode der Wiederherstellung der grundgesetzlichen Ordnung,!^ in der Anfangsphase der Reform der Gesetzgebung spielten die Rechtshistoriker in alien baltischen Ländern eine besondere Rolle: in Lettland war es so in Fragen des Grundgesetzes und im Bereich des Privatrechts; in Estland im Privatrecht und in der Ausarbeitung, der Konzeption der Strafrechtsreform.^^ In den letzten Jahren, wenn sich die Rechtsetzung der baltischen Staaten mehr auf das Kopieren der zeitgenössischen Vorbilder West-Europas orientiert, werden Rechtshistoriker schon weniger beigezogen. Zugleich wird das Streben nach Einschränkung der Position der Rechtsgeschichte als Wissenschaft bemerkbar. Das ist imMoment in Estland offensichtlich, wo man die Bestrebungen der Vertreter des positiven Rechts zur Instrumentalisierung der Rechtsgeschichte befolgen kann, d.h. man versucht die Rechtshistoriker fur bestimmte politische Ziele auszunutzen. In Estland, wo der wirkliche Gegenstand der Diskussionen die Schnelligkeit der Reformen ist, wird versucht, ein in Wirklichkeit sehr interessantes rechtshistorisches Problemin die Diskussion mit hineienzubeziehen, nämlich, wozu dienten die Reformen im Rulsland des 19. und 20. Jahrhunderts. Westliche Modelle und russische Erfahrungen.-® Das Problem besteht aber darin, dal^ Hallaste, Illar. Eesti Vabariigi pöhiseaduse siind. //'Juridica. 1996. Nr 9, Ik. 438-442; Tassvabanenud Eesti Pöhiseaduse eellugu. Tartu: Eesti Akadeemilise Oigusteaduse Selts, 1997. 302 Ik. JärvcLiid, Peeter, Pikarnäe, Priit, Vaik, A?-no. Prantsuse ja saksa kriminaalseadustike vördlev analiius (vöimalikud lähtepunktid karistusöiguse relormiks Eestis). Tin. 1996; Kont, Einike, .Merusk, Kalle, Mill, .Mari, Sootak, Jaan Karistusöiguse reformi kontseptsioon. Tartu, 1996 (ArchivJustizministerium, Estland). Reformen imRui^land des 19. und 20. Jahrhunderts. Westliche Modelle und russische Erfahrungen. Hrsg. von Dietrich Beyrau, Igor Cicurov und Michael Stolleis. Frankfurt amMain: Vittorio Klostermann, 1966. 285 S.

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