Peeter Järvelaid nisse eben imvorigenJahrhundert erworben hat und ein Mensch sich in einer so kurzen Zeit nicht umwandeln kann Hier zeigt sich eine gewisse Analogie mit Rechtshistorikern der baltischen Staaten, besonders mit denjenigen, die Anfang 70-80-er Jahre promoviert und habilitiert habend^ Der Unterschied zwischen den Generationen tritt besonders hervor, wenn wir das vergleichen, was in den letzten flint Jahren (1992—1997) auf dem Gebiet der Rechtsgeschichte in Estland, Lettland und Litauen gemacht worden ist. Estland, wo der Generationenwechsel Anfang 90-er Jahre stattgefunden hat, steht often fur Zusammenarbeit und integriert sich ungeachtet der Schwierigkeiten in die internationale Zusammenarbeit. Lettland und Litauen, wo der Generationenwechsel offensichtlich in den Jahren 2003—2005 bevorsteht, sind von der internationalen Zusammenarbeit isoliert und isoliert sind auch fuhrende Professoren, die jetzt als Wissenschaftler imallgemeinen schweigen, weil sie sich in die Paradigmen des fur sie neuen wissenschaftlichen Raums hineinfugen können. Generationenwechsel in der Wissenschaft eine ganz objektive Erscheinung, die man von aul^en kaum beeinflussen kann. Wenn sie mich um Rat bitten wiirden, dann sehe ich eine Möglichkeit, damit der bevorstehende Generationenvechsel fur Rechtshistoriker Lettlands und Litauens nicht so schmerzhaft sein wlirde, in der Fortsetzung der Zusammenarbeit baltischer, skandinavischer und deutscher Rechtshistoriker in die die jiingere Generation der Rechtshistoriker dieser Länder mit hineinbezogen wlirde. 298 4. Rechtsgeschichte als positive Selbstbestimmung Indemwir das in den Jahren 1987-1997 Geschehene grölkenteils als negative Selbstbestimmung betrachten, wlirde ich als Gegenbegriff dazu den Begriff der positiven Selbstbestimmung bieten. Die positive Selbstbestimmung stellt solch einen Stand der Gesellschaft dar, wo historische Argumente an ihrem sehr scharfen politischen Unterton verlieren werden. Den Stand, wo die Gesellschaft an sich selbst die Frage stellen kann: was sind wir denn? Ich möchte hoffen, dafi die Rechtshistoriker der baltischen Staaten zu dieser Fragestellung gelangen. Aber ich habe auch den Mut zu behaupten, dafi das viel leichter sein wird, wenn wir in enger Zusammenarbeit der Rechtshistoriker der OstseelänTruuväli, Ecrik-Juhan. Kodanliku riigiaparadi purustamine ning sotsialistliku riigiaparaadi loomine Eestis 1940/1941.a. Kandidaadidissertatsioon, Tartu, 1966; Kins, Advig. „Pöhiscaduse kriis“ ja täidesaatva vöimu tugevdamme kodanliku Eesti 1933.a. konstitutsioonis. Dissertatsioon. Tartu, 1972; Sillastc, Helgi. Luteri usu kiriku ja riigi vahekorra oiguslik reguleeriminc kodanlikus Eestis. Dissertatsioon. Tartu, 1974, Mclkisis, Edgar. Peredovaja politiceskaja moslj v Latvij v period nacavsegosja razlozenija feodalisma (2 polovina XVIII - nacalo XIX vv.). Moskva. 1975; Maksimaitis, Mindangas. Litovskoje burzuaznoje gosudarstvo (1919—1940). Istoriko pravovoje issledovanije. Moskva 1984.
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