Rechtsgeschichte und Europäisches Recht 257 1947“, „Publications concernant le Droit Canonique en Belgique et dans les Pays Bas (1938—1949)“, „Kritische Ubersicht iiber die deutschen Publikationen, 1940-1950“. Es handelt sich um Themen, die sich den Umständen verdanken und bald wieder verschwinden. Mit ihnen versehwinden auch die auslandischen Beiträge, die in der ersten Reihe des „Jahrbuchs“ so häufig waren, als unsere imaginäre „Stiftung“ noch nicht existierte, so dass die finanziellen Mittel der „Perez-Stiftung“ ab 1950 notgedrungen Arbeiten zukommen milssen, die Themen haben wie „Agrarvertrag und Paehtzahlungen auf den Kanarischen Inseln“, „Stellungnahmen der römischen Rechtsprechung zur Frage der hereditas iacens‘^‘ oder „‘Das Buch der Gesetze’ von Alfons dem Weisen. Vom ‘Spekulum’ zu den ‘Sieben Partidas’“. Ich betone, dass es sich um zeitgenössische Themen handclt. Betrachtet man die juristischen Quellen, begiinstigt die Rechtsgeschichtsschreibung des ,Jahrbuchs“ und der Fakultäten vor allem das Gesetz, das man jetzt als cinfaches Willensprodukt eines Caudillo begreift, dcr „nur vor Gott und der Geschichte“ Rcchenschaft schuldig sein will. Solch plumper Rechtspositivismus wird damals nicht ftir unvereinbar mit dem verschwommenen Thomistischen „Iusnaturalismus“ gehalten, der als das offizielle Denken aus den Lehrveranstaltungen nicht wegzudenken ist: sehen doch die Studienpläne neben „Rechtsgeschichte“ und „Römischem Recht“ am Anfang des Studiums auch ein Jahr „Naturrecht“ vor, das Glaubensfundament der spanischen Rechtsordnung. Der vorherrschende Legalismus stellt dem Rechtshistoriker ein Gebiet zur Verfiigung, das er mit seinen anderen juristischen Kollegen teilt, aber seine berufliche Kompetenz verschliisselt sich imStudiumvergangener, meist mittelalterlicher „Gesetze“. Fiir ihn bedeutet die juristische Vielfalt des Mittelalters bestenfals eine unbequeme Phase „normativer Dispersion'*, die bald der territorialen Gcltung robuster Gesetze königlicher Herkunft weichen mussten: wir befinden uns in ciner Zeit, wo alle - Studenten unci Professoren — Theorien iiber den „Gcsetzebuch“ der „Sieben Partidas“ diskutieren und lernen, deren Erwähnung unerläfilich ist fur diejenigen, die ihre Untersuchungen des aktuellen Rechts mit „historischen Voraussetzungen“ schmucken wollen. Wir wissen nicht, ob unsere hypothetische „Stiftung Pcrez“ solche der Mode unterworfenen Studien unterstiitzt, halten es jedoch fur wahrscheinlich. AuBerdemaber findet sie einen groBen Kreis potentieller Nutzniel^er in den Rechtshistorikern und Mediävisten, die — ein wahres Zeichen fur das Selbstverständnis der Rechtsgeschichtsschrcibung jener Jahre — tausend und eine Sammlungen mittelalterlichen Gemeinderechts (die sogennatc „fueros“) herausgeben. Fiir uns ist es vc)n Interesse hervorzuheben, dass man gerade hier, in diesen verschrobenen Quellen, die historische Essenz Spaniens und des spanischen Rechts sehen möchte. Zunächst einmal beweist die Vielfalt der gesetzlichen Regelungen, die aus dem Mittelalter iiberliefert ist, auf friedliche Weise die
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