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Carlos Petit unterrichtct weiterhin „Politisches Recht“, was nun jedes positiven Inhalts entbehrt. Das „Strafrecht“ verdaut das ungeheuer harte Gesetzbuch, das in jenen Tagen (1944) herauskommt, und die gröbte Neuigkeit stellt die selbständige Lehre des „Arbeitsrechts“ dar, auch wenn sie voriibergehend ohne Lehrstuhl ist. In diesem akademischen Umfeld befindet sich unsere Stiftung. Da sie sich, wie wir wissen, der Unterstiitzung rechtshistorischer Studien widmet, wendet sich ihre Tätigkeit vor alleman die Lehrstiihlefiir Rechtsgeschichte, die es - ein weiteres Erbe des 19. Jahrhunderts - an den zwölf spanischen Universitäten gibt, wobei im20. Jahrhundert Murciaund La Laguna (Kanarische Inseln) hinzukommen, aber es gibt auch benachbarte Lächer wie „Kirchengeschichte und Kanonisches Recht“ oder »Geschichte der politischen und zivilen Instituticsnen Amerikas", die durch einen Lehrstuhl vertreten sind und Lehrbefugnis bei den Promotionskursen an der Madrider Universität haben. Sie war immerhin noch die Zentrale Universität fiir ganz Spanien, d. h. sie allein war berechtigt, den Doktortitel zu verleihen. Im Ubrigen ware es falsch zu glauben, dass die »Stiftung Pérez" nur auf diese wenigen möglichen Nutzniel^er zählen miisste. Aus dem zu Beginn des Jahrhunderts gegrtindeten »Ausschuss fur die Erweiterung der Studien" ist - jure bellico - ein funkelnagelneuer „Hoher Rat fur wissenschaftliche Lorschung" geworden, in dessen Schol? das »Nationale Institut fur juristische Studien" auch historische Studien pflegt und, zumBeispiel, die Veröffentlichung einer Zeitschrift unserer gemeinsamen Lachrichtung aufrechterhalt, des 1924 gegriindeten »Jahrbuchs fur Geschichte des Spanischen Rechts". In grolser Nähe zu dieseni Organ und seinen Lesern ist imRat und seinem juristischen Institut auch das Internationale Recht vertreten. Endlich trägt noch ein „Institut fur politische Studien", dessen Aufgabe es ist, die offizielle Lehrmeinung auszuarbeiten und zu verbreiten, zur Vermehrung der historisch orientierten Veröffentlichungen bei, und das nicht nur dank der Neigungen seines ersten Direktors, des bekannten Rechtshistorikers Manuel Torres. Die Stiftung kann also Arbeiten und Lorschungen zu Themen wie den folgenden subventionieren - ich nenne hier Titel aus dem erwähnten »Jahrbuch": »Die Wesirherrschaft im Reich Granada zur Zeit der Nazar-Dynastie", »Die Zustimmung der Lamilie bei der Eheschlielsung nach mittelalterlichemspanischen Recht" oder »Das Konzil von Coyanza. Ein Beitrag zum Studium des Kanonischen Rechts imSpanien des Hochmittelalters". Man erachtet es aber auch fiir richtig, Ausgaben der spanischen Klassiker des Internationalen Rechts sowie der Politik und der Geisteswissenschaften zu finanzieren. Möglicherweise steckt die »Pérez-Stiftung" auch hinter der Mitarbeit der wenigen ausländischen Kollegen, die den bis vor Kurzem noch durch zwei zerstörerische Kriege von Europa isolierten spanischen Lesern in dieser Zeitschrift bibliographische Informationen zur Verfiigung stellen; so erfährt es von der »Pflege des Römischen Rechts in Belgien und den Niederlanden von 1935 bis 256

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