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WilhelmBrauneder 240 reich als dezentralisierten Einheitsstaat nach bisherigem Muster ein sowie als demokratische Republik, ohne letzteres vorerst ausdriicklich zu betonen. Diese Staatsgriindung erfolgte zwar formell zentralistisch, allerdings politisch im Einvernehmen mit den Ländern. Erst am 12. November 1918 erfolgte die feierliche Proklamation des Regierungssystems als »demokratische Republik“, weiters proklamierte man das Staatsziel, Deutschösterreich zum Bestandteil der Deutschen Republik zu machen. Entsprechende Verhandlungen mulken allerdings zufolge der Verträge von Versailles und St. Germain abgebrochen werden. ImJahr 1920 gab sich der mittlerweile in Republik Österreich umbenannte Staat eine neue Verfassung, welche diesen erstmals als Bundesstaat einrichtete, während das 1918 geschaffene Regierungssystem der parlamentarischen Republik beibehalten wurde. Btirgerkriegsähnliche Zustande ftihrten 1929 zu einer tiefgehenden Verfassungsänderung, welche nunmehr eine parlamentarische Präsidentschaftsrepublik festschrieb. Zur Realisierung derselben kani es jedoch nicht, da 1933 die Bundesregierung staatsstreichartig ein auf Notverordnungen basierendes Regime errichtete, das 1934 in eine neue „ständisch-autoritäre“ Verfassung miindete, die ausdriicklich das demokratische Prinzip aufhob. Zur vollen Entfaltung kam diese Verfassung nicht, mit dem Anschlufi 1938 ging der österreichische Staat unter. Neben der Verfassungsentwicklung in ihren einzelnen Perioden, zu bestimmten Zeitpunkten wie etwa 1918^"^ oder auch 1934,-’-'’ sind Entwicklungen bestimmter Aspekte besonders erforscht worden wie vor allem die dcr Grundrechte,^^ der Verfassungsgerichtsbarkeit,-^' des Parlamentarismus unter Einschlul^ der Landtage und des Föderalismus.-'® Z. B. W. Braunedcr, Die Griindung der Republik Deutschösterreich, in: 'X'. Brauneder, wie FN 15, 153 ff. -'5 Z. B. W. Putschek, Ständische Verfassung und autoritare \’erfassungspraxis in Österreich 1933-1938 (Rechtshistorische Reihe 109), Frankfurt/Main etc. 1993; H. Vi'uhnout, Regierungsdiktatur oder St.indeparlament? Gesetzgebung im autoritaren Österreich (Studien zu Politik und Verwaltung 43), Wien-Köln-Graz 1993. W'. Brauneder, Die Gesetzgebungsgeschichte der österreichischen Grundrechte, in: R. Machacek/W. P. Pahr/G. Stadier (Hrsg.), 70 Jahre Republik. Grund- und Menschenrechte in Österreich, Kehl etc. 1991, 189 ff.; G. Stourzh, Wege zur Grundrechtsdemokratie ..., wie FN 5; hinsichtlich eines einzelnen Grundrechts etwa G. Kohl, Jagd und Revolution. Das Jagdrecht in denjahren 1848 und 1849 (Rechtshistorische Reihe 114), Frankfurt/Main etc. 1993. Z. B. Verfassungsgerichtshof (FIrsg.), 70 Jahr Bundesverfassung, Wien 1991 (darin: G. Stourzh, Verfassungsgerichtsbarkeit und Grundrechtsdemokratie - die historischen Wurzeln, 17 ff.); L. Adamovich, Die österreichische Verfassungsgerichtsbarkeit vcir demeuropäischen Hintergrund, m: Geschichte und Gegenwart 1989, 163 ff.; T. Öhlinger, Verfassungsgerichtsbarkeit und parlamentarische Demokratie, sowie FI. Schambeck, Österrcichs Verfassungsgerichtsbarkeit zwischen Recht und Politik, beide in: Im Dienst an Staat und Recht. Festschrift fiir Erwin Melichar zum70. Geburtstag, Wien 1983. Z. B. H. Schambeck (Hrsg.), Österreichs Parlamentarismus. Werden und Svstem, Berlin 1986; H. Schambeck (Hrsg.), Parlamentarismus und öffentliches Recht in Österreich. Entwicklung und Gegenwartsprobleme, Berlin 1993; Österr. Parlamentarische Gesellschaft (Hrsg.), 75 Jahre Bundesverfassung, Wien 1995; H. Schambeck (Hrsg.), Bundesstaat und Bundesrat in Österreich, Wien 1997.

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