Jus Commune und Verkehrsrechts, die allcsamt ihre Wurzeln gerade nicht imJus Commune oder dem römischrechtlichen Usus Modernus Pandectarum hatten,*^ und vor allemauf den liberalen Prinzipien der Eigentums- und Vertragsfreiheit basieren miissend^ Freies Eigentum ist ebenso die Grundlage der modernen Rechtsund Wirtschaftswelt wie die rechtliche Gleichstellung aller Reclitssubjekte im Privatrecht. Diese Prinzipien und ihre dogmatische Ausformung immodernen Privatrecht verdanken wir weder dem friihneuzeitlichen Jus commune noch gar dem Usus Modernus Pandectarum, sondern den grol^en nationalen Privatrechtskodifikationen des 19. und 20. Jahrhunderts, die Zimmermann als „Schutt“ der Geschichte weggeräumt sehen will, um zu den weiterwirkenden „traditions of the Roman law“ zuriickkehren zu können. Dies erscheint mir ebenso unhistorisch wie die Methode der angeblich Historischen Schule Savignys, die das „Geröll“ des Usus Modernus Pandectarum und des Naturrechts beiseite räumte, um aus den klassischen Texten des Römischen Rechtes das moderne Pandektenrecht des 19. Jahrhunderts zu entwickeln. Es besteht jedoch ein gravierender Unterschied: Savigny und seine Schuler gingen bei dieser Arbeit - so unhistorisch sie methodisch auch war — vomdamals modernen Bild einer liberalen Privatrechtsgesellschaft aus, so dafi sie ftir diese Gesellschaft aus dem alten Römischen Recht auch zukunftweisende Regeln herauslesen konnten. Zimmermann vollzieht seinen Riickgriff auf das Jus Commune dagegen nicht von einer solchen motiernen anthropologisch-philosophischen Grundlage her, sondern rein technokratisch. Das aber reicht nicht aus. 209 3.4. Das Europa desJus Commune Die Probe aufs Exempel darauf, ob durch den Rtickgriff auf das Jus Commune als gemeineuropäische Rechtstradition eine sichere Grundlage fur die Herstellung eines supranationalen Privatrechts gewonnen werden kann, mufi schliefilich die Erkenntnis bieten, wo in Europa dieses Jus Commune wirklich gegolten hat.*"^ War dieses Recht wirklich in ganz Europa prägend, so dalJ es von alien Angehörigen der Europäischen Gemeinschaft als gemeinsame Grundlage akzeptiert werden kann? - Unbestreitbar gehört der Balkan einschliefilich der Wiege der europäischen Kultur, nämlich Griechenland, nicht dazu, worauf zu Recht Dieter Simon hingewiesen hat.2° Dort galt wegen der Kirchenspaltung und der Zugehörigkeit der dortigen Christen zur Ostkirche nicht einmal das sonst in Europa allgegenwärtige Kanonische Recht. Dabei will ich die politisch momentan so brisanten Probleme der Einbeziehung der Tiirkei in die Europäische Gemeinschaft und damit in das zu schaffende supranationale europäische PriKiibler (wie Anm. 8), S. 311 f. Dazu Riickert (wie Anm. 2), S. 140 ff. Grundlegend dazu: Tomasz Giaro (wie Anm. 11). Simon (wie Anm. 7), S. 316 f.
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