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Bernhard Diestelkamp vatrecht, die von Simon in seiner bekannt sarkastischen Art auch behandelt werden, nur andeuten. Dies als antieuropäisch abzutun, wie Baldus-Wacke es machen,-' greift zu kurz. Wenn denn eine Rechtstradition als gemeinschaftsstiftend fur eine supranationale Rechtszukunft vindiziert wird, mufi festgestellt werden, ob und wie weit diese Rechtstradition wirklich gemeineuropäisch war. - In diesem Sinne sind auch Zweifel bei den ostmitteleuropäischen Länder Ungarn, Slowakei und Tschechien sowie Polen angebracht. Sie gehörten zwar zum katholischen Europa und lebten damit unter dem Kanonischen Recht, aber Jus Commune oder Usus Modernus Pandectarum blieben ihnen fremd. Abgesehen von schwächlichen Teilrezeptionen fand das Römische Recht dort erst in der Formdes deutschen Pandektenrechts des 19. Jahrhunderts intensiveren Zugang, nicht zuletzt durch die deutschen und österreichischen Privatrechtskodifikationen, die in der Slowakei und Tschechien ebenso galten wie in den österreichisch und preufiisch besetzten Teilen Polens. - Dasselbe gilt mutatis mutandis im tibrigen auch fiir Skandinavien, wo man sich bis weit in die Friihe Neuzeit hinein voller Stolz mit dem heimischen Recht begniigen konnte. Weshalb sollen die Menschen in diesen weiten Teilen Europas das Jus Commune als eine gemeineuropäische Grundlage fur ein mödernes supranationales Privatrecht akzeptieren? Oder soil ihnen dies als Vorbild aufgezwungen werden, well doch das Römische Recht ratio scripta ist? Warum soil im iibrigen ftir diese Aufgabe nicht viel eher das Vernunft- oder Naturrecht herangezogen werden, die zweifellos das Privatrechtsdenken Europas gleichfalls wirkungsvoll geprägt haben? Wenn aber, wie Baldus-Wacke meinen,-- niemand „das Gemeine Recht in seiner vorkodifikatorischen Formoder auch nur in einzelnen Instituten nostalgisch und unter Gefährdung der erreichten Rechtssicherheit „wiederbeleben“ will, fragt man sich, weshalb dann der Riickgriff auf das Jus Commune unter Wegräumen von 200 Jahren „Geröll“? Dab in den Kodifikationen viel Gemeines Recht steckt,^^ ist em Gemeinplatz, weil Jahrzehnte historischer Rechtsvergleichung dies in weiten Teilen zutage gefördert hat.-^"* Daraus kann aber doch nicht gefolgert werden, das durch die Kodifikationen und ihre Anwendung auber Geltung gesetzte Gemeine Recht besitze noch weiter die Bedeutung einer gemeineuropäischen Rechtsgrundlage. Wenn sich bei einer Vergleichung der europäischen Privatrechtskodifikationen gemeinsame Grundsätze oder Regeln ergeben, so kann die Herausarbeitung ihrer gemeinrechtlichen Basis niitzlich sein - mehr aber auch nicht. Jedenfalls fuhrt das Wegräumen der zweihundertjährigen nationalstaatlichen Entwicklungen nicht zu direkt verwendbarenJus-Gommune-Regeln. Baldus-Wacke (wie Anm. 7), S. 284 f. Baldus-Wacke (wie Anm. 7), S. 286 f. Baldus-Wacke (wie Anm. 7), S. 286. -•* Zu den Problemen der Kodifikationen intensiv: Caroni (wie Anm. 4), S. 93 ft. 210

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